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Zitat von Mighty
Wenn du dein #61 meinst, dann sind die Zitate widersprüchlich. Noch mal, das ganz normale Sportgeschehen bei Punktspielen filmen ist erlaubt. Eigenes Hirn einschalten und einschlägige Paragraphen lesen, #84. Selbst denken schadet auch nicht. Wer das doch für etwas schwierig hält, soll zumindest bei dem Umstand starten, dass es bei youtube seit vielen Jahren haufenweise TT-Videos gibt und keine Klagen bzw. Urteile bekannt sind.
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Was soll daran widersprüchlich sein (am besten mit den entsprechenden Zitaten belegen)?
Deine zitierten Paragraphen sind für mich auch eindeutig
Zitat:
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Das ist nicht der Fall
Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Wenn man solange warten will...
§23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Ist bei einem Punktspiel/Turnier/Meisterschaft nicht der Fall
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Trifft auf eine Zuschauermenge zu oder auf Spieler unter Spielern, ohne einen bestimmten im Fokus zu haben
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Das sind z.B. Demonstrationen
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Hat auch nichts mit Kunst im klassischen Sinne zu tun
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Das sollte man berücksichtigen
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Woraus folgerst du jetzt, daß es erlaubt sein soll, eine bestimmt Person zu fotografieren/filmen und dieses Foto/diesen Film zu veröffentlichen?
P.S.: Fallen unter Bildnis auch Filme?
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildnis_%28Recht%29