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  #1  
Alt 13.11.2007, 12:45
Benutzerbild von nevada
nevada nevada ist offline
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nevada ist ein angenehmer und geschätzter Diskussionspartner (Renommeepunkte mindestens +150)nevada ist ein angenehmer und geschätzter Diskussionspartner (Renommeepunkte mindestens +150)nevada ist ein angenehmer und geschätzter Diskussionspartner (Renommeepunkte mindestens +150)
Unglaubliche Vorschriften

Moin

dass Deutschland überreglementiert ist, ist ja allgemein bekannt, aber es gibt auch genügend Regeln und Verordnungen, die einen doch zum Schmunzeln bringen. Wer so etwas hat, immer her damit. Ich mache mal den Anfang (kein Fake). Aus den Zeiten der gelben Post:

Der Wertsack ist ein Beutel, der auf Grund seiner besonderen Verwendung im Postbeförderungsdienst nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.

Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß die zur Bezeichnung des Wertsackes verwendete Wertbeutelfahne auch bei einem Wertsack als Wertbeutelfahne bezeichnet wird und nicht als Wertsackfahne, Wertsackbeutelfahne oder Wertbeutelsackfahne.

Sollte es sich bei der Inhaltsfeststellung eines Wertsackes herausstellen, daß ein in einem Wertsack versackter Wertbeutel statt im Wertsack, in einem der im Wertsack versackten Wertbeutel hätte versackt werden müssen, so ist die in Frage kommende Versackstelle unverzüglich zu benachrichtigen.

Nach seiner Entleerung wird der Wertsack wieder zu einem Beutel und ist auch bei der Beutelzählung nicht als Sack, sondern als Beutel zu zählen. Verwechslungen sind im Übrigen ausgeschlossen, weil jeder Postangehörige weiß, daß ein mit Wertsack bezeichneter Beutel kein Wertsack ist, sondern ein Wertsackpaket.



regs nevada
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  #2  
Alt 13.11.2007, 13:14
Benutzerbild von Trask
Trask Trask ist offline
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Talking AW: Unglaubliche Vorschriften

Dienstweihnachtsbäume

Arbeitsorganisationsrichtlinien über die Handhabung und Verwendung von
Nadelbäumen kleineren oder mittleren Wuchses, die in Diensträumen Verwendung als Dienstweihnachtsbäume finden (ArbOrgRichtl. Dwbm, Fassung vom 01.12.99)

Dienstweihnachtsbäume (Dwbm) sind Weihnachtsbäume natürlichen Ursprungs oder natürlichen Bäumen nachgebildete Weihnachtsbäume, die zur Weihnachtszeit/ Adventszeit in Diensträumen aufgestellt werden.


Aufstellen von Dwbm
Dwbm dürfen nur von sachkundigem Personal nach Anweisung des unmittelbaren
Vorgesetzten aufgestellt werden.
Dieser hat darauf zu achten, dass
a) der Dwbm mit seinem unteren, der Spitze entgegengesetzten Ende in einen zur Aufnahme von Baumenden geeigneten Halter eingebracht und befestigt wird,

b) der Dwbm in der Haltevorrichtung derart verkeilt wird, dass er senkrecht steht (in
schwierigen Fällen ist ein zweiter Beamter hinzuzuziehen, der die Senkrechtstellung
überwacht, bzw. durch Zurufe wie "mehr links, mehr rechts" usw. korrigiert),

c) im Unfallbereich des Dwbm keine zerbrechlichen oder durch umfallende Dwbm in ihrer Funktion zu beeinträchtigenden Anlagen vorhanden sind.

Behandlung der Beleuchtung
Die Dwbm sind mit weihnachtlichem Behang nach Maßgabe des Dienststellenleiters
zu versehen. Weihnachtsbaumbeleuchtung, deren Leuchtwirkung auf Verbrennen
eines Brennstoffes mit Flammenwirkung beruht (sog. Kerzen) dürfen nur Verwendung finden, wenn

a) die Bediensteten über die Gefahren von Feuersbrünsten hinreichend unterrichtet sind und

b) während der Brennzeit der Beleuchtungskörper ein in der Feuerbekämpfung unterwiesener Beamter mit Feuerlöscher bereit steht.

Aufführung von Krippenspielen und Absingen von Weihnachtsliedern
In Dienststellen mit ausreichendem Personal können Krippenspiele unter Leitung
eines erfahrenen Vorgesetzten zur Aufführung gelangen. Zu Besetzung sind folgende in der Personalplanung vorzusehende Personen nötig:
Maria: mögl. weibl. Bedienstete oder ähnliche Person
Joseph: älterer Beamter mit Bart
Kind: kleinwüchsiger Beamter (ggf. Azubi oder Anwärter)
Esel und Schafe: geeignete Beamte aus verschiedenen Laufbahnen
Heilige drei Könige: sehr religiöse Beamte

Zum Absingen von Weihnachtsliedern stellen sich die Bediensteten unter Anleitung
eines Vorgesetzten ganz zwanglos nach Dienstgraden geordnet um den Dwbm auf.
Eventl. vorhandene Weihnachtsgeschenke können bei dieser Gelegenheit durch
einen Vorgesetzten in gestalt eines Weihnachtsmannes an die Untergebenen verteilt
werden. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften über die Annahme von Geschenken im Dienst unbedingt zu beachten. Der Personalrat ist zu beteiligen.
__________________
Glücksrad:"Doof bl_ibt doof!"
-Ich kaufe ein "a".
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  #3  
Alt 13.11.2007, 13:19
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nevada nevada ist offline
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AW: Unglaubliche Vorschriften

Das Ding mit den DwBm ist aber leider ein Fake. Ich wollte reale Vorschriften sammeln, bei denen sich ein Grinsen nicht vermeiden lässt.

regs nevada
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  #4  
Alt 13.11.2007, 19:41
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grauetonne grauetonne ist offline
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AW: Unglaubliche Vorschriften

Zitat:
Zitat von nevada Beitrag anzeigen
Das Ding mit den DwBm ist aber leider ein Fake. Ich wollte reale Vorschriften sammeln, bei denen sich ein Grinsen nicht vermeiden lässt.

regs nevada
Hast du dir schon mal die zdV (zentrale Dienst-Vorschrift) der Bundeswehr vorgenommen. Dort gab es in der Vergangenheit einige Klassiker.

...ab einer Wassertiefe von 1,20 m hat der Soldat selbstständig mit Schwimmbewegungen zu beginnen... e.c.
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  #5  
Alt 13.11.2007, 22:43
Aceton Aceton ist offline
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AW: Unglaubliche Vorschriften

echt super idee dieser thread

die waren glaub ich auch in der zdv

Beim Erreichen der Baumspitze, stellt der Soldat das Klettern selbstständig ein!

Ab einer Wassertiefe von 1.20 Meter hat der Soldat selbstständig mit Schwimmbewegungen zu beginnen.

Bei Einsetzen der Dämmerung ist mit zunehmender Dunkelheit zu rechnen.

Nach dem Einsatz von Atomsprengkörpern kann das Gelände sehr stark verändert sein. Das Zurechtfinden wird dadurch erschwert.

Den Feuerkampf gewinnt, wer schneller schießt und besser trifft.

Ein toter Soldat hat viel von seiner Gefährlichkeit verloren.

Bei Schnee und Frost ist mit auftretender Kälte zu rechnen.


auch immer wieder mein persönlicher klassiker (wo man mal sieht warum wir zurecht so hohe steuern zahln)

...vor ein paar jahren beschlossen ein paar leute, die in irgendeiner stadt was zu sagen hatten, dass eine brücke gebaute werden sollte, mit dem gedanken autos sicher über eine dort befindlichen bahnübergang leiten zu können. gesagt getan...man baute also führ ein paar millionen euro eine wunderschöne brücke. irgendwann aber wunderte man sich warum denn da nie ein zug zu sehn war. also stellte man nachforschungen an, schob extraschichten zur recherche....und stellte dann fest, dass die schienen schon seit jahren stillgelegt worden waren.

hat jetzt nichts mit vorschriften direkt zu tun. aber ich finde die geschichte so schön. und vielleicht falls nevada nichts dagegen hat...könnten wir ja auch solche geschichten (bei denen es sich um unnötigste verschwendung von geldern handelt) in den thread mit aufnehmen??
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  #6  
Alt 13.11.2007, 22:54
schwarzer-kaffee-jung schwarzer-kaffee-jung ist offline
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Zitat:
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Moin

dass Deutschland überreglementiert ist, ist ja allgemein bekannt, aber es gibt auch genügend Regeln und Verordnungen, die einen doch zum Schmunzeln bringen. Wer so etwas hat, immer her damit. Ich mache mal den Anfang (kein Fake). Aus den Zeiten der gelben Post:

Der Wertsack ist ein Beutel, der auf Grund seiner besonderen Verwendung im Postbeförderungsdienst nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.

Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß die zur Bezeichnung des Wertsackes verwendete Wertbeutelfahne auch bei einem Wertsack als Wertbeutelfahne bezeichnet wird und nicht als Wertsackfahne, Wertsackbeutelfahne oder Wertbeutelsackfahne.

Sollte es sich bei der Inhaltsfeststellung eines Wertsackes herausstellen, daß ein in einem Wertsack versackter Wertbeutel statt im Wertsack, in einem der im Wertsack versackten Wertbeutel hätte versackt werden müssen, so ist die in Frage kommende Versackstelle unverzüglich zu benachrichtigen.

Nach seiner Entleerung wird der Wertsack wieder zu einem Beutel und ist auch bei der Beutelzählung nicht als Sack, sondern als Beutel zu zählen. Verwechslungen sind im Übrigen ausgeschlossen, weil jeder Postangehörige weiß, daß ein mit Wertsack bezeichneter Beutel kein Wertsack ist, sondern ein Wertsackpaket.



regs nevada



heeerlich!!

der zuständige beamte von der post, der diese wunderbare klausel entworfen hat, verdient nen oskar!

was denkt man sich eigentlich bei so nem text? wollte der sich selbst ver**schen?
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  #7  
Alt 15.11.2007, 09:40
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snah-renrew snah-renrew ist offline
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AW: Unglaubliche Vorschriften

Büroschlaf interruptus


Wer während der Arbeit einschläft, vom Bürostuhl fällt und sich dabei verletzt, hat nur dann einen Arbeitsunfall erlitten, wenn er infolge betrieblicher Überarbeitung vom Schlaf übermannt worden ist (SozG Dortmund S 36 U 294/97).

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