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Schiedsrichter- und Regelbereich & Rechtliches Alles rund um Schiedsrichter, Regeln, rechtliches (Vereinsrecht, Gesetze). Regelfragen, strittige Situationen, zu viele Regeländerungen oder neue Ideen für TT, Erfahrungen als/mit Schiedsrichter(n), Ausbildung, usw.

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  #11  
Alt 21.04.2026, 23:01
mithardemb mithardemb ist offline
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AW: Wechselfristen und Spielberechtigungen - Neuer Verein

@erh

markx, Ergosquare, etc haben auch diesen Fall beantwortet. Wenn der Spieler für einen anderen Verein in den beiden vorhergingen Halbrunden spielberechtigt war, muss der Wechsel rechtzeitig beantragt werden. Es gibt einen anderen Weg.
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  #12  
Alt 21.04.2026, 23:16
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AW: Wechselfristen und Spielberechtigungen - Neuer Verein

@mithardemb: ich vermute Du hast ein k vergessen?

Zitat:
Zitat von mithardemb Beitrag anzeigen
Es gibt einen anderen Weg.
Das mag ich fast nicht glauben, so ungewöhnlich ist dieser Fall ja nicht?
Ich schreibe mal eine E-Mail an den Verband.
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  #13  
Alt 21.04.2026, 23:24
mithardemb mithardemb ist offline
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AW: Wechselfristen und Spielberechtigungen - Neuer Verein

Sorry. Ich wollte natürlich "keinen" schreiben.

Die Regelung die hier mehrfach beschrieben wurde findest du in der Wettspielordnung Abschnitt B, Punkt 4 (auf Seite 27): https://www.tischtennis.de/fileadmin...1.12.2025_.pdf

ich bin mal gespannt ob der TTVWH eine andere Möglichkeit findet.
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  #14  
Alt 21.04.2026, 23:32
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AW: Wechselfristen und Spielberechtigungen - Neuer Verein

Danke für die Info und den Link, scheinbar geht das wirklich nicht.
Habe mal eine E-Mail an den TTBW (Chris Kratzenstein) geschrieben.
Ich teile die Antwort dann hier mit.
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  #15  
Alt 22.04.2026, 07:49
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AW: Wechselfristen und Spielberechtigungen - Neuer Verein

Der wir dir nichts anderes Sagen
Wenn der Wechsel nicht bis 31.05. eingereicht ist, ist ein Spielen in der VR 26/27 in dem Fall, wie du ihn geschildert hast, nicht möglich.
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  #16  
Alt 22.04.2026, 08:39
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AW: Wechselfristen und Spielberechtigungen - Neuer Verein

Ich antworte hier und nicht per Mail. Die korrekte Antwort steht hier bereits mehrfach.

Gerne auch noch aus der WO zitiert WO B 4:

4 Wechsel einer Spielberechtigung
4.1 Jede Spielberechtigung gemäß WO B 1.2 darf bei Einreichen eines Antrags auf Wechsel der jeweiligen Spielberechtigung zweimal jährlich für einen anderen Verein erteilt werden. WO B 1.3 gilt dabei vorrangig. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist wie folgt geregelt:
4.1.1 Bei Einreichen eines Antrags auf Wechsel einer Spielberechtigung in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai des Jahres bleibt diese für den bisherigen Verein bis zum darauffolgenden 30. Juni bestehen. Die jeweilige Spielberechtigung für den neuen Verein wird zum 1. Juli erteilt.
4.1.2 Bei Einreichen eines Antrags auf Wechsel einer Spielberechtigung in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. November bleibt diese für den bisherigen Verein bis zum darauffolgenden 31. Dezember bestehen. Die jeweilige Spielberechtigung für den neuen Verein wird zum darauffolgenden 1. Januar erteilt.
4.1.3 Der bisherige Verein ist verpflichtet, einen Spieler der Altersgruppe Nachwuchs, der keine Turnierlizenz (TLNI) besitzt, auf dessen Wunsch hin zu Veranstaltungen mit Individualwettbewerben zu melden, soweit der Spieler startberechtigt ist und die jeweilige Spielberechtigung für den bisherigen Verein noch besteht.
4.2 Die Rücknahme oder Änderung eines Antrags zum gleichen Wechseltermin ist grundsätzlich nicht möglich. Bei einem in Textform vorliegenden Einverständnis aller Beteiligten (Spieler, abgebender und aufnehmender Verein) darf ein Antrag auf Wechsel einer Spielberechtigung nur in der Zeit vom 1. bis 30. Juni (bei Wechselanträgen zum 1. Juli) und vom 1. bis 31. Dezember (bei Wechselanträgen zum 1. Januar) zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist an den zuständigen Mitgliedsverband zu senden.
Maßgebend ist der Nachweis für das fristgerechte Absenden der Einverständniserklärungen.
Weitere Anträge zum gleichen Wechseltermin und verspätet gestellte Anträge sind zurückzuweisen und gelten als nicht gestellt.
4.3 Wird ein Verein in Deutschland oder dessen Tischtennis-Abteilung aufgelöst, so darf ab dem Datum der Auflösung eine Spielberechtigung für die bisher für diesen Verein spielberechtigten Spieler
* die nie an einem Spielbetrieb im Ausland (Mannschafts- und/oder Individualspielbetrieb) teilgenommen haben (s. WO B 3.1) jederzeit auf Antrag mit sofortiger Wirkung
* die an einem Spielbetrieb im Ausland (Mannschafts- und/oder Individualspielbetrieb) teilgenommen haben jederzeit auf Antrag mit Wirkung zur jeweils nächsten Halbserie (1. Juli bzw. 1. Januar gemäß Einreichungsdatum s. WO B 3.2)
in click-TT erteilt werden. Der Austritt aus dem Mitgliedsverband muss vom Verein bzw. vom Hauptverein (bei einer Tischtennis-Abteilung) schriftlich bestätigt werden.


und WO B 7.4

7.4 Sofortiger Wechsel
Abweichend von den Regelungen und Terminen von WO B 4 und B 5 ist ein sofortiger Wechsel einer Spielberechtigung von einem deutschen Verein zu einem Verein im Inland zulässig, wenn der Spieler noch nie an weiterführenden Veranstaltungen im Ausland (Mannschafts- und/oder Individualspielbetrieb) teilgenommen hat (s. WO B 3) und zum Zeitpunkt der Antragsstellung
* diese Spielberechtigung mindestens ein Jahr erloschen ist, oder
* diese Spielberechtigung noch nicht mindestens ein Jahr lang erloschen ist, der Spieler aber nicht mehr in der Mannschaftsmeldung seines bisherigen Vereins (auf der Grundlage der entsprechenden Spielberechtigung) enthalten ist und sein letzter Einsatz im Mannschaftsspielbetrieb länger als ein Jahr zurückliegt,
oder
* diese Spielberechtigung gegen den Willen des Spielers noch nicht erloschen ist, dieser Sachverhalt vom bisherigen Verein gegenüber seinem Mitgliedsverband bestä¬tigt wird und der letzte Einsatz des Spielers im Mannschaftsspielbetrieb (auf der Grundlage der entsprechenden Spielberechtigung) länger als ein Jahr zurückliegt.



Wenn der Wechsel des Spielers bis zum 31.5 eingereicht ist, kann er in der Vorrunde der Spielzeit 2026/27 bei seinem neuen Verein spielen. Ansonsten kann ein Wechsel erst zum 01.01.2027 durchgeführt werden sofern er bis zum 30.11.2026 eingereicht wurde. Dann ist der Spieler zur Rückrunde dort spielberechtigt.

Die Antwort per Mail spare ich mir in dem Fall .
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Geändert von Chris Kratzenstein (22.04.2026 um 09:12 Uhr)
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  #17  
Alt 22.04.2026, 09:09
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AW: Wechselfristen und Spielberechtigungen - Neuer Verein

Danke für die Antworten.

Dann muss unser Spieler eben auf gut Glück zu einem Verein wechseln den er vorher noch nie gesehen hat und hoffen dass es passt.
Falls es nicht passt muss er dann eben zur Halbrunde nochmals wechseln.
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  #18  
Alt 22.04.2026, 09:15
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AW: Wechselfristen und Spielberechtigungen - Neuer Verein

Mal ein Blick in andere Sportarten - erscheint mir spontan besser gelöst im Fussball.

Übersicht mit KI
Ja, im Fußball kann ein vereinsloser Spieler grundsätzlich auch mitten in der Saison * also außerhalb der regulären Transferfenster (Deadline Days) * für einen neuen Verein verpflichtet werden und spielberechtigt sein.
Die wichtigsten Regeln dazu:

Voraussetzung der Vereinslosigkeit: Der Spieler darf nach dem Ende der Wechselperiode I (in Deutschland meist der 31. August/1. September) vertragslos gewesen sein.
Zeitraum: Vertragslose Profis können in Deutschland bis zum Ende der zweiten Wechselperiode (meist 31. Januar) jederzeit unter Vertrag genommen werden. In bestimmten Fällen ist eine Verpflichtung sogar bis zum 31. Dezember möglich, um die Spielberechtigung für die laufende Saison zu erhalten.
Spielberechtigung: Sobald die vollständigen Unterlagen beim Verband eingereicht sind, ist der Spieler sofort spielberechtigt.
Ausnahme: War der Spieler zum Zeitpunkt des Transferschlusses im Sommer noch bei einem Verein unter Vertrag, gilt er nicht als vereinslos im Sinne dieser Ausnahmeregelung.

Fazit: Vereinslose Spieler sind eine Ausnahme von den starren Transferfristen und können als "Notlösung" oder Verstärkung jederzeit verpflichtet werden, solange sie vor dem Transferfenster vertragslos waren.
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  #19  
Alt 22.04.2026, 10:10
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AW: Wechselfristen und Spielberechtigungen - Neuer Verein

Zitat:
Wie bereits geschrieben sind die regulären spätesten Termine der 31.5. bzw. der 30.11. für die Einreichung des Wechselantrags, der Wechsel wird dann zum folgenden 1.7. bzw. 1.1. umgesetzt.
Die kurze Zeitspanne zwischen Meisterschaftsende und Wechseltermin ist mir schon sehr lange ein Dorn im Auge. Ursache hierfür ist die Einteilung der Saison in zwei gleich lange Hälften mit daran ausgerichteten "administrativen" Terminen und gleichzeitig ein zu diesem starren Schema nicht gut passender Kalender für den Wettspielbetrieb.

Konkret für diesen Thread: Warum beträgt zum Saisonwechsel der Abstand zwischen Wechseltermin und Wettspielbeginn drei Monate, wenn zum Rückrunden-Beginn ein Monat Abstand genügt? Wer benötigt eine Spielberechtigung zum 1.7., wenn der Spielbetrieb erst Anfang September startet? Warum kann man die Regularien nicht so ändern, dass der Wechseltermin zur jeweils nächsten Spielzeit (Hinrunde) der 31.7. ist? In "grauer Vorzeit" wurde das immer mit den vielen manuellen Tätigkeiten z.B. für die Prüfung und Erteilung von Spielberechtigungen, die Spielplanerstellung, etc. und der dafür notwendigen Zeit begründet. In der heutigen, "elektronischen" Zeit kann das IMHO kein Thema mehr sein und andere (handfeste) Gründe kenne ich nicht.

Eine Folge dieser unglücklichen Regeln sind z.B. immer mehr Mannschaftszurückziehungen kurz vor und nach Beginn der Hinrunde.

Gruß
Uli
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  #20  
Alt 22.04.2026, 10:36
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AW: Wechselfristen und Spielberechtigungen - Neuer Verein

Dann mach mal als Verein die Meldung, wenn die Spieler danach wechseln. Dann hast Du mindestens genauso viele Rückzüge wie jetzt.

Zur Rückrunde gibt es keine Vereinsmeldung, sondern nur die Mannschaftsmeldung. Zur Rückrunde gibt es, mit wenigen Ausnahmen, keine neue Spielklasseneinteilung.
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