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Schiedsrichter- und Regelbereich & Rechtliches Alles rund um Schiedsrichter, Regeln, rechtliches (Vereinsrecht, Gesetze). Regelfragen, strittige Situationen, zu viele Regeländerungen oder neue Ideen für TT, Erfahrungen als/mit Schiedsrichter(n), Ausbildung, usw. |
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Themen-Optionen |
#1
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rechtliches zum Schwimmen
Moin!
Ich weiß nicht , ob es hier reingehört, aber ich habe keine bessere Kategorie gefunden. Wenn man mit einer Jugendlichen Trainingsgruppe ins Schwimmbad fährt, was muss man da beachten? In der Schule ist es ja so, dass die Eltern eine Einverständniserklärung unterschreiben müssen. Gibt es da für uns irgendwelche Paragraphen für? Gruß, Mulder
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Ich würde dir ja glauben - wenn du nur Recht hättest. |
#2
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AW: rechtliches zum Schwimmen
Zitat:
Das Einverständnis das sie mit der Anmeldung zum Vereins-Training gegeben haben bezieht sich meines Wissens nur auf Training, Punktspiele und Turniere (ohne Übernachtung!), nicht aber auf andere Ausflüge. |
#3
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AW: rechtliches zum Schwimmen
Gibts denn hier einen juristisch bewanderten?
Muß man generell dafür sorgen, daß sämtliche Kinder im Blickefeld einer erwachsenen Begleitperson sind? Oder kann man sie sich im gesamten Schwimmbad frei bewegen lassen, wenn man dies in die Einverständniserklärung mit aufnimmt ohne das sie unwirksam ist und man im Falle eines Unfalls nicht doch haftbar gemacht werden kann?
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Ich würde dir ja glauben - wenn du nur Recht hättest. |
#4
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AW: rechtliches zum Schwimmen
Zitat:
Es ist möglich und zulässig, die Haftung für eine nicht-vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht auszuschließen. Es empfiehlt sich in der Tat, dies vorher schriftlich abzufassen, etwa in einer Anmeldung und Einverständniserklärung der Eltern für die Teilnahme am Ausflug (o.Ä.). Die Aufsichtspflicht selbst hat der Betreuer trotzdem - er haftet dafür aber wegen des Haftungsausschlusses nur eingeschränkt. Der exakte Umfang der Aufsichtspflicht ergibt sich aus dem Einzelfall: Die Minderjährigen müssen über Risiken, Gefahren, Verhaltensregeln VORHER belehrt werden (z.B. Nichtschwimmer, Rutschen, Sprungturm, Allergien (Chlor, Sonnencreme, Wespen)!) und je nach Alter der Kinder und Gefährdung entsprechend überwacht werden. Wie weit das geht richtet sich nach dem Einzelfall. Soweit mal... Ach ja: §§... 823, 832, 276, 278 BGB... das wird Dir aber nicht viel helfen. Hier noch eine nützliche Datei vom BLSV
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"Glut wird alles, was ich fasse, Asche alles was ich lasse, Flamme bin ich sicherlich" (Nietzsche) ________________ www.michaelfrey.de Geändert von Michael Frey (04.04.2005 um 21:20 Uhr) |
#5
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AW: rechtliches zum Schwimmen
Das sieht ja schon mal ganz informativ aus.
Zitat:
Kannst du mir ein paar Beispiele für vorsätzliche im ggs. zu nicht-vorsätzliche Verletzung (grob fahrlässige) der Aufsichtspflicht nennen? Das wurde in dem Dokument zwar erwähnt, aber nicht erklärt. Dann noch: Bedeutet "Schwimmer", daß jemand das Freischwimmer-Abzeichen gemacht haben muß, oder reicht es, daß er sich "gezielt im Wasser fortbewegen" kann? Gruß, Mulder
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Ich würde dir ja glauben - wenn du nur Recht hättest. |
#6
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AW: rechtliches zum Schwimmen
Zitat:
Vorsätzlich (Betreuer weiss und will, was er tut und nimmt den schaden billigend in Kauf): - der Betreuer betrinkt sich und spendiert seinem Minderjährigen einen Schnaps im Bad... - der Betreuer verlangt als Mutprobe das Springen vom 5-Meterturm, obwohl er weiss, dass einige nicht schwimmen können. - der Betreuer schubst einen Nichtschwimmer ins Schwimmerbecken Grob fahrlässig (Betreuer sieht die Gefahr und denkt "es wird schon gut gehen"): - der Betreuer erfragt nicht, wer Schwimmer ist, gleichwohl erlaubt er allen das "Schwimmen" im tiefen Becken Um "Schwimmer" zu sein, reicht es, wenn sich jemand über längere Zeit sicher schwimmend fortbewegen kann, letztlich hängt das auch von der Selbsteinschätzung der Kinder ab, auf die sich der Betreuer allerdings nicht allein verlassen darf - sieht er einen nach eigener Einschätzung sicheren Schwimmer unsicher schwimmen, muss er eingreifen.
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"Glut wird alles, was ich fasse, Asche alles was ich lasse, Flamme bin ich sicherlich" (Nietzsche) ________________ www.michaelfrey.de |
#7
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AW: rechtliches zum Schwimmen
Zitat:
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#8
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AW: rechtliches zum Schwimmen
Zitat:
Außerdem: Wenn ich mit den Jungs kicken gehe, wo wahrscheinlich mehr passiert als beim Schwimmen, brauche ich auch keine Rettungshelderausbildung oder sonst was. Also nochmal die Frage: Woher stammt Deine Info?
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Guter Wille gepaart mit völliger Ahnungslosigkeit treibt die skurrilsten Blüten. (unb.) |
#9
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AW: rechtliches zum Schwimmen
Zitat:
Deine Kollegen dürfen bestimmt nicht alleine bzw als Gruppe ohne geprüften Bademeister da die Aufsicht übernehmen!
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Zitat Kriegela: Zu Tode geänderte Sportart - Rest in Peace - Tischtennis Me too ... TT Classic rules TT mit P-Ball ist wie S... mit einer Gummipuppe. |
#10
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AW: rechtliches zum Schwimmen
Zitat:
Diese Regel gilt halt nur speziell fürs Schwimmen. Ich weiss nicht wirklich ob beim Fussball mehr passieren kann als beim Schwimmen. Mit Brüchen oder anderen Verletzungen muss man rechnen, klar. Aber dabei kann dir normal keiner ums Leben kommen, wobei die Wahrscheinlichkeit des Ertrinkens halt gegeben sein kann. |
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