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Schiedsrichter- und Regelbereich & Rechtliches Alles rund um Schiedsrichter, Regeln, rechtliches (Vereinsrecht, Gesetze). Regelfragen, strittige Situationen, zu viele Regeländerungen oder neue Ideen für TT, Erfahrungen als/mit Schiedsrichter(n), Ausbildung, usw.

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  #1  
Alt 04.04.2005, 11:43
Mulder Mulder ist offline
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Mulder ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
rechtliches zum Schwimmen

Moin!
Ich weiß nicht , ob es hier reingehört, aber ich habe keine bessere Kategorie gefunden.

Wenn man mit einer Jugendlichen Trainingsgruppe ins Schwimmbad fährt, was muss man da beachten?
In der Schule ist es ja so, dass die Eltern eine Einverständniserklärung unterschreiben müssen. Gibt es da für uns irgendwelche Paragraphen für?

Gruß, Mulder
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  #2  
Alt 04.04.2005, 15:34
Pinguin Pinguin ist offline
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Pinguin kommt allgemein ganz gut an (Renommeepunkte mindestens +60)
AW: rechtliches zum Schwimmen

Zitat:
Zitat von Mulder
Wenn man mit einer Jugendlichen Trainingsgruppe ins Schwimmbad fährt, was muss man da beachten?
In der Schule ist es ja so, dass die Eltern eine Einverständniserklärung unterschreiben müssen. Gibt es da für uns irgendwelche Paragraphen für?
Ohne juristisch richtig bewandert zu sein gehe ich davon aus, dass die Eltern auch hier eine Einverständniserklärung zu unterschreiben haben.

Das Einverständnis das sie mit der Anmeldung zum Vereins-Training gegeben haben bezieht sich meines Wissens nur auf Training, Punktspiele und Turniere (ohne Übernachtung!), nicht aber auf andere Ausflüge.
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  #3  
Alt 04.04.2005, 20:54
Mulder Mulder ist offline
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Mulder ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
AW: rechtliches zum Schwimmen

Gibts denn hier einen juristisch bewanderten?

Muß man generell dafür sorgen, daß sämtliche Kinder im Blickefeld einer erwachsenen Begleitperson sind?
Oder kann man sie sich im gesamten Schwimmbad frei bewegen lassen, wenn man dies in die Einverständniserklärung mit aufnimmt ohne das sie unwirksam ist und man im Falle eines Unfalls nicht doch haftbar gemacht werden kann?
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  #4  
Alt 04.04.2005, 21:14
Michael Frey Michael Frey ist offline
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Michael Frey ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
AW: rechtliches zum Schwimmen

Zitat:
Zitat von Mulder
Gibts denn hier einen juristisch bewanderten?

Muß man generell dafür sorgen, daß sämtliche Kinder im Blickefeld einer erwachsenen Begleitperson sind?
Oder kann man sie sich im gesamten Schwimmbad frei bewegen lassen, wenn man dies in die Einverständniserklärung mit aufnimmt ohne das sie unwirksam ist und man im Falle eines Unfalls nicht doch haftbar gemacht werden kann?
Die "juristisch bewanderten" gibts hier schon. Die dürfen allerdings keinen Rechtsrat im Einzelfall geben , deshalb allgemein:

Es ist möglich und zulässig, die Haftung für eine nicht-vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht auszuschließen. Es empfiehlt sich in der Tat, dies vorher schriftlich abzufassen, etwa in einer Anmeldung und Einverständniserklärung der Eltern für die Teilnahme am Ausflug (o.Ä.).

Die Aufsichtspflicht selbst hat der Betreuer trotzdem - er haftet dafür aber wegen des Haftungsausschlusses nur eingeschränkt. Der exakte Umfang der Aufsichtspflicht ergibt sich aus dem Einzelfall: Die Minderjährigen müssen über Risiken, Gefahren, Verhaltensregeln VORHER belehrt werden (z.B. Nichtschwimmer, Rutschen, Sprungturm, Allergien (Chlor, Sonnencreme, Wespen)!) und je nach Alter der Kinder und Gefährdung entsprechend überwacht werden. Wie weit das geht richtet sich nach dem Einzelfall.

Soweit mal...

Ach ja: §§... 823, 832, 276, 278 BGB... das wird Dir aber nicht viel helfen.

Hier noch eine nützliche Datei vom BLSV
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Geändert von Michael Frey (04.04.2005 um 21:20 Uhr)
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  #5  
Alt 04.04.2005, 23:56
Mulder Mulder ist offline
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AW: rechtliches zum Schwimmen

Das sieht ja schon mal ganz informativ aus.

Zitat:
Es ist möglich und zulässig, die Haftung für eine nicht-vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht auszuschließen.
D.h. unter den Haftungsausschluß fällt auch die grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht, die wenn ich es richtig verstanden nicht-vorsätzlich ist?

Kannst du mir ein paar Beispiele für vorsätzliche im ggs. zu nicht-vorsätzliche Verletzung (grob fahrlässige) der Aufsichtspflicht nennen? Das wurde in dem Dokument zwar erwähnt, aber nicht erklärt.

Dann noch: Bedeutet "Schwimmer", daß jemand das Freischwimmer-Abzeichen gemacht haben muß, oder reicht es, daß er sich "gezielt im Wasser fortbewegen" kann?

Gruß, Mulder
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  #6  
Alt 05.04.2005, 07:46
Michael Frey Michael Frey ist offline
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AW: rechtliches zum Schwimmen

Zitat:
Zitat von Mulder
Das sieht ja schon mal ganz informativ aus.



D.h. unter den Haftungsausschluß fällt auch die grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht, die wenn ich es richtig verstanden nicht-vorsätzlich ist?

Kannst du mir ein paar Beispiele für vorsätzliche im ggs. zu nicht-vorsätzliche Verletzung (grob fahrlässige) der Aufsichtspflicht nennen? Das wurde in dem Dokument zwar erwähnt, aber nicht erklärt.

Dann noch: Bedeutet "Schwimmer", daß jemand das Freischwimmer-Abzeichen gemacht haben muß, oder reicht es, daß er sich "gezielt im Wasser fortbewegen" kann?

Gruß, Mulder
Nur kurz:
Vorsätzlich (Betreuer weiss und will, was er tut und nimmt den schaden billigend in Kauf):
- der Betreuer betrinkt sich und spendiert seinem Minderjährigen einen Schnaps im Bad...
- der Betreuer verlangt als Mutprobe das Springen vom 5-Meterturm, obwohl er weiss, dass einige nicht schwimmen können.
- der Betreuer schubst einen Nichtschwimmer ins Schwimmerbecken
Grob fahrlässig (Betreuer sieht die Gefahr und denkt "es wird schon gut gehen"):
- der Betreuer erfragt nicht, wer Schwimmer ist, gleichwohl erlaubt er allen das "Schwimmen" im tiefen Becken


Um "Schwimmer" zu sein, reicht es, wenn sich jemand über längere Zeit sicher schwimmend fortbewegen kann, letztlich hängt das auch von der Selbsteinschätzung der Kinder ab, auf die sich der Betreuer allerdings nicht allein verlassen darf - sieht er einen nach eigener Einschätzung sicheren Schwimmer unsicher schwimmen, muss er eingreifen.
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  #7  
Alt 05.04.2005, 09:12
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Robo ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
AW: rechtliches zum Schwimmen

Zitat:
Zitat von Mulder
Moin!
Ich weiß nicht , ob es hier reingehört, aber ich habe keine bessere Kategorie gefunden.

Wenn man mit einer Jugendlichen Trainingsgruppe ins Schwimmbad fährt, was muss man da beachten?
In der Schule ist es ja so, dass die Eltern eine Einverständniserklärung unterschreiben müssen. Gibt es da für uns irgendwelche Paragraphen für?

Gruß, Mulder
Ein Betreuer muss das Rettungsschwimmer Abzeichen in Silber haben.
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  #8  
Alt 05.04.2005, 14:49
Ryker Ryker ist offline
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Ryker ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
AW: rechtliches zum Schwimmen

Zitat:
Zitat von Robo
Ein Betreuer muss das Rettungsschwimmer Abzeichen in Silber haben.
Hm, interessant. Und woher nimmst Du diese "Information". Ich will nicht 100%ig ausschließen, dass es so ist, aber vorstellen kann ich es mir beim besten Willen nicht. Mannschaftskollegen von mir jobben im Sommer als Bademeister im Freibad und haben kein DLRG Silber.

Außerdem: Wenn ich mit den Jungs kicken gehe, wo wahrscheinlich mehr passiert als beim Schwimmen, brauche ich auch keine Rettungshelderausbildung oder sonst was.

Also nochmal die Frage: Woher stammt Deine Info?
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Guter Wille gepaart mit völliger Ahnungslosigkeit treibt die skurrilsten Blüten. (unb.)
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  #9  
Alt 05.04.2005, 14:57
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AW: rechtliches zum Schwimmen

Zitat:
Zitat von Ryker
Mannschaftskollegen von mir jobben im Sommer als Bademeister im Freibad und haben kein DLRG Silber.
Glaube nicht das die als Bademeister da arbeiten. Meine Ex Freundin hat das auch gemacht. Das sind nur Bademeisterhelfer..Die Bademeister die verantwortlich sind, müssen solche Scheine haben!!

Deine Kollegen dürfen bestimmt nicht alleine bzw als Gruppe ohne geprüften Bademeister da die Aufsicht übernehmen!
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Zitat Kriegela: Zu Tode geänderte Sportart - Rest in Peace - Tischtennis
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  #10  
Alt 05.04.2005, 15:14
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AW: rechtliches zum Schwimmen

Zitat:
Zitat von Ryker
Hm, interessant. Und woher nimmst Du diese "Information". Ich will nicht 100%ig ausschließen, dass es so ist, aber vorstellen kann ich es mir beim besten Willen nicht. Mannschaftskollegen von mir jobben im Sommer als Bademeister im Freibad und haben kein DLRG Silber.

Außerdem: Wenn ich mit den Jungs kicken gehe, wo wahrscheinlich mehr passiert als beim Schwimmen, brauche ich auch keine Rettungshelderausbildung oder sonst was.

Also nochmal die Frage: Woher stammt Deine Info?
Ich hab letztes Jahr als Zivi im Jugendamt gejobt und die haben extra für die Jugendleiter diese Kurse bei der DLRG angeboten. Ich kann dir dafür keinen § nennen. Genau so ist es auch bei Lehramt Anwärtern. Bei deren Bewerbungen an Schulen wird darauf geachtet, dass diese einen Rettungsschwimmer in Silber haben. Ich hab diese Ausbildung im Sommer selbst gemacht und hab mit vielen Referendaren darüber gesprochen. Ich persönlich studiere auch auf Lehramt und hab den Schein für die Sportaufnahme Prüfung gebraucht.

Diese Regel gilt halt nur speziell fürs Schwimmen.
Ich weiss nicht wirklich ob beim Fussball mehr passieren kann als beim Schwimmen. Mit Brüchen oder anderen Verletzungen muss man rechnen, klar. Aber dabei kann dir normal keiner ums Leben kommen, wobei die Wahrscheinlichkeit des Ertrinkens halt gegeben sein kann.
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