Einzelnen Beitrag anzeigen
  #222  
Alt 14.01.2014, 12:13
User 17544 User 17544 ist offline
...
Foren-Urgestein - Master of discussion ***
 
Registriert seit: 02.08.2006
Beiträge: 11.720
User 17544 ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
AW: Hausrecht und Kamera

Zitat:
Zitat von Setz-It Beitrag anzeigen
Am Anfang war sich noch von der relativen Zeitgeschichte die Rede, bis irgendein Witzbold den Dreher eingebaut hat...
Soweit mir bekannt war das kein Witzbold. Absolute und relative Personen der Zeitgeschichte sind wohl eher zwei juristische Fachbegriffe.

Dabei ging es wohl darum, wie noch vor einigen Jahren die Gesetzgebung Personen im Zusammenhang mit dem sogenannten "Recht am eigenen Bild (Persönlichkeitsrecht) kategoriert hat. Den (juristischen) Begriff "relative Zeitgeschichte" gab es meines Wissens nach nie.

Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat auch der Bundesgerichtshof diese Unterscheidung hier in D aufgehoben. Heute wird schlicht zwischen der Meinungsfreiheit (Bildberichterstattungsrecht in dem Fall) und dem Persönlichkeitsrecht (Recht am eingenen Bild) stufenlos (halt im jeweils vorliegenden Einzelfall) abgewägt. Diese Vorgehensweise ist auch durch den EGMR bestätigt worden.

Grundsätzlich wird den Persönlichkeitsrechten seit einiger Zeit von den Gerichten eine höhere Gewichtung beigemessen als es noch zu Zeiten der Unterscheidung zwischen absoluten Personen der Zeitgeschichte und relativen Personen der Zeitgeschichte der Fall war.

So jedenfalls mein Kenntnisstand. Als Hobbyfotograf hat mich das halt schon vor vielen Jahren interessiert

Es hat sicherlich schon seinen Grund, dass Juristen Bildaufnahmen von Personen und die Veröffentlichung dieser Bildaufnahmen als Minenfeld bezeichnen und deshalb stets raten sich eine schriftlich genau definierte Genehmigung geben zu lassen, wenn man beabsichtigt diese Bilder zu veröffentlichen. Ganz besonders wird oft darauf hingewiesen, dass gerade bei einer Veröffentlichung im Internet Vorsicht geboten ist, weil das im Streitfall besonder teurer werden kann. Oft gehen solche Hinweise mit dem Zusatz einher, im Zweifelsfall ohne vorliegende Genehmigung lieber auf anderes Bildmaterial zurückzugreifen.

Wer nun meint unbedingt Mighty-like: "Guckst du KUG § 23, da steht, dass ich von jedem TT-Spiel Bildaufnahmen auch gegen den ausdrücklichen Willen der dabei abzulichteten Personen machen und ins Internet stellen darf!", soll das meintwegen so versuchen

Egal, wiederholt sich nun alles und das muss auch nicht unbedingt sein

Interessant wird es wohl hier erst wieder, wenn jemand dazu gezwungen wird sich gegen unautorisierte Bildaufnahmen und Veröffentlichungen gerichtlich zu Wehr zu setzen. Ich hoffe nur, dass das nie nötig sein wird. Wäre aus meiner Sicht nicht schön für den TT-Sport, da wohl auch so die Allermeisten anständig miteinander umgehen.

Diesen Passus würde ich, wenn ich denn DTTB-Verantwortlicher wäre, schon aus Eigeninteresse aus der DTTB-WO streichen bzw gesetzteskonform abändern. So wie er seit vielen Jahren nun schon dort zu lesen ist, sorgt er nur für Verwirrung und einige meinen, dass sie daraus ein uneingeschränktes Recht auf Bildaufnahmen und Veröffentlichung ableiten können.
Mit Zitat antworten