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| Schiedsrichter- und Regelbereich & Rechtliches Alles rund um Schiedsrichter, Regeln, rechtliches (Vereinsrecht, Gesetze). Regelfragen, strittige Situationen, zu viele Regeländerungen oder neue Ideen für TT, Erfahrungen als/mit Schiedsrichter(n), Ausbildung, usw. |
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Themen-Optionen |
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#221
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AW: Hausrecht und Kamera
Passt scho
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In der Retrospektive ist jeder allwissend. |
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#222
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AW: Hausrecht und Kamera
Zitat:
Dabei ging es wohl darum, wie noch vor einigen Jahren die Gesetzgebung Personen im Zusammenhang mit dem sogenannten "Recht am eigenen Bild (Persönlichkeitsrecht) kategoriert hat. Den (juristischen) Begriff "relative Zeitgeschichte" gab es meines Wissens nach nie. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat auch der Bundesgerichtshof diese Unterscheidung hier in D aufgehoben. Heute wird schlicht zwischen der Meinungsfreiheit (Bildberichterstattungsrecht in dem Fall) und dem Persönlichkeitsrecht (Recht am eingenen Bild) stufenlos (halt im jeweils vorliegenden Einzelfall) abgewägt. Diese Vorgehensweise ist auch durch den EGMR bestätigt worden. Grundsätzlich wird den Persönlichkeitsrechten seit einiger Zeit von den Gerichten eine höhere Gewichtung beigemessen als es noch zu Zeiten der Unterscheidung zwischen absoluten Personen der Zeitgeschichte und relativen Personen der Zeitgeschichte der Fall war. So jedenfalls mein Kenntnisstand. Als Hobbyfotograf hat mich das halt schon vor vielen Jahren interessiert ![]() Es hat sicherlich schon seinen Grund, dass Juristen Bildaufnahmen von Personen und die Veröffentlichung dieser Bildaufnahmen als Minenfeld bezeichnen und deshalb stets raten sich eine schriftlich genau definierte Genehmigung geben zu lassen, wenn man beabsichtigt diese Bilder zu veröffentlichen. Ganz besonders wird oft darauf hingewiesen, dass gerade bei einer Veröffentlichung im Internet Vorsicht geboten ist, weil das im Streitfall besonder teurer werden kann. Oft gehen solche Hinweise mit dem Zusatz einher, im Zweifelsfall ohne vorliegende Genehmigung lieber auf anderes Bildmaterial zurückzugreifen. Wer nun meint unbedingt Mighty-like: "Guckst du KUG § 23, da steht, dass ich von jedem TT-Spiel Bildaufnahmen auch gegen den ausdrücklichen Willen der dabei abzulichteten Personen machen und ins Internet stellen darf!", soll das meintwegen so versuchen ![]() Egal, wiederholt sich nun alles und das muss auch nicht unbedingt sein ![]() Interessant wird es wohl hier erst wieder, wenn jemand dazu gezwungen wird sich gegen unautorisierte Bildaufnahmen und Veröffentlichungen gerichtlich zu Wehr zu setzen. Ich hoffe nur, dass das nie nötig sein wird. Wäre aus meiner Sicht nicht schön für den TT-Sport, da wohl auch so die Allermeisten anständig miteinander umgehen. Diesen Passus würde ich, wenn ich denn DTTB-Verantwortlicher wäre, schon aus Eigeninteresse aus der DTTB-WO streichen bzw gesetzteskonform abändern. So wie er seit vielen Jahren nun schon dort zu lesen ist, sorgt er nur für Verwirrung und einige meinen, dass sie daraus ein uneingeschränktes Recht auf Bildaufnahmen und Veröffentlichung ableiten können. |
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#223
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AW: Hausrecht und Kamera
Deinetwegen wird es gemacht seitdem es Internet gibt und kein Gerichtsurteil in deinem Sinne ist bekannt. Warum wohl? Genau, darum, dass es im §23 ausdrücklich erlaubt ist. Es ist erlaubt, noch mal, ohne Einwilligung zu filmen usw. Hier noch mal das Zitat: "Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:[...]". Das ist so klar wie 2+2=4. Da kannst du z.B. weinen, schreien, betteln oder drohen wie du willst, wenn man dein Spiel bei einer Meisterschaft filmt, das spielt aber keine Rolle, sieh §23.
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#224
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AW: Hausrecht und Kamera
Richtig, sie sind aber hilfreich, wie Boeser Wolf gesagt hat, um langen Diskussionen aus dem Weg zugehen.
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#225
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AW: Hausrecht und Kamera
§§22+23 haben erst einmal überhaupt nichts mit dem Filmen zu schaffen. Hier geht es einzig und allein und die Verbreitung und das zur Schau stellen. Die Ursprungsfrage drehte sich nur um das eigentliche Filmen, wo die beiden Paragrafen nicht greifen.
Bei der Verbreitung sieht es da schon wieder anders aus. Da wäre ich vorsichtig (siehe Beitrag #217). Vor Gericht und auf hoher See.
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In der Retrospektive ist jeder allwissend. |
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#226
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AW: Hausrecht und Kamera
Sie greifen, weil "Bilder dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden" bedeutet automatisch, dass diese Bilder auch dürfen gemacht werden.
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#227
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AW: Hausrecht und Kamera
Vor zwei Jahren gab es einen Rechtsstreit, weil eine Firma Amateurfußballspiele ins Netz gestellt hatte. DFB und einige Vereine beriefen sich auf ihr Hausrecht. An die Einzelheiten erinnere ich mich nicht mehr. Weiß jemand, wie das ausgegangen ist?
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Wer mit Etiketten kommt, hat keine Argumente. |
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#228
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AW: Hausrecht und Kamera
Zitat:
![]() Laber hier doch nicht soviel rum, sondern schnapp dir 'ne Videokamera und stell' dich bei x-beliebigen TT-Spielen an die Box, filme die Leute gegen ihren ausdrücklichen Willen und stell es dann ins Internet ![]() Anwälte die sich über solches Verhalten freuen gibt es sicher mehr als genug ![]() Kleiner Tipp: Denk' mal drüber nach, ob mit "nicht gehnemigungspflichtig" gemeint sein könnte, dass niemand der bei einer öffentlichen Veranstaltung - z.B. von einer Zuschauertribüne aus der Ferne - bei einer Aufnahme, die lediglich den Charakter der Veranstaltung wiedergibt, dazu verpflichtet werden kann von jedem, der da evtl. drauf zu erkennen sein wird, eine Genhemigung einzuholen. Das wäre auch absurd - keine Frage. Verlass dich zudem lieber nicht darauf, dass eine Person, die zweifelsfrei wie z.B. ein TT-Spieler auf Kreis/Bezirks/Verbandsebene keine Person der Zeitgeschichte ist, durch KUG § 23 wie von Zauberhand als solche von den Gerichten wegen der Teilnahme an einem öffentlichen TT-Meisterschaftsspiel in diesen Stand erhoben wird. Personen die nicht zu den Personen der Zeitgeschichte zählen, z.B. bin weder du noch ich eine solche, genießen durchaus das Recht sich auf das Persönlichkeitsrecht berufen zu können, wenn sie bei einer nichtigen öffentlichen Veranstaltung wie einem TT-Spiel ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie nicht möchten, dass von ihnen ein Bild gemacht wird. Übrigens hat es schon durchaus die eine oder andere Person gegeben, die in einer solchen Situation gar die Polizei gerufen hat und die hat dann das Bildmaterial sogar beschlagnahmt. Alles andere klärt dann ein Gericht ![]() Diese Vorgehensweise hat für den Gefilmten allerdings den Vorteil, dass der Filmende das Problem hat klagen zu müssen. Zumindest dann wenn er seine Speicherkarte zurückhaben will, wenn er sich vor Ort weigert sie zu löschen. Na gut, von jemanden, der die Katastrophe in Fukushima als harmlos bezeichnete, von dem kann ich sicher nicht erwarten, dass er bei derartigen Kleinigkeiten einsichtig wird ![]() Wie gesagt, tu' dir keinen Zwang an und filme munter drauf los
Geändert von User 17544 (14.01.2014 um 14:34 Uhr) |
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#229
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AW: Hausrecht und Kamera
Es wird nicht richtiger, wenn Du es jedesmal ohne die Ausnahmetatbestände wiederholst. Die Verbreitung und zur Schau Stellung ist nicht automatisch durch den §23 freigegeben. Das ist im Einzelfall zu beurteilen, und diese Beurteilung wird im Fall der Fälle weder der Ausrichter noch der Fotograf/Filmende zu entscheiden haben.
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#230
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AW: Hausrecht und Kamera
Kein solcher Fall ist bekannt. Das hast du gerade selbst ausgedacht, richtig?
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