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#71
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AW: Im Dunstkreis von Urkundenfälschung, Macht, Geld und Liebe
@Brett13
Deine Anmerkungen zum Ablauf eines Wechsels finde ich sehr gut, denn ich hatte ähnliche Überlegungen. Dann passt auch die ganze Geschichte nicht mehr so recht. Entweder hätte der Wechsel nicht stattfinden können, weil die junge Dame kein Vereinsmitglied ist und auf Nachfrage dann schon zugeben müsste, dass sie den Aufnahmeantrag nicht gestellt hat und der Vater müsste mindestens zwei Dokumente gefakt haben. Wenn sie bei einem weit entfernten Verein Mitglied selbst Mitglied geworden, wo sie bislang gar nicht spielt und mit dem sie nichts zu tun hat, dokumentiert das nach Auffassung vieler auch eine mögliche Wechselabsicht mit. Warum die entsprechende Post/Kommunikation bei einer volljährigen Frau an den Vater geht und nicht an sie selbst, wirkt ja auch irgendwie komisch - ist er ihr etwa ihr Manager? Falls ja, dann hat er doch wohl auch gewisse Befugnisse... Naja, alles etwas unausgegoren und vielleicht war ja schon das erste Posting kompletter Quatsch und soll nur zur Verunglimpfung verschiedener Personen und Instanzen dienen... Geändert von Setz-It (23.08.2012 um 10:14 Uhr) |
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#72
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AW: Im Dunstkreis von Urkundenfälschung, Macht, Geld und Liebe
Zitat:
![]() Ich finde es toll, dass man alles in abstruse Relationen setzen kann. Wieso reden wir im Mühlbach Thread eigentlich über Mühlbach und nicht die von mir erwähnten so viel wichtigeren Topics ?!?! ![]() gruß €dit: Wobei ich den vorangegangen Teil deines Beitrags übrigens gut fand |
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#73
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AW: Im Dunstkreis von Urkundenfälschung, Macht, Geld und Liebe
Zitat:
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#74
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AW: Im Dunstkreis von Urkundenfälschung, Macht, Geld und Liebe
Das ist die falsche Frage bzw. der falsche Ansatz.
Es ist fraglich, ob ein strafrechtliches Handeln vorliegt. In Frage kommt die Straftat Urkundenfälschung gem. § 267 StGB. Damit diese Straftat vorliegt, müssen die geforderten Tatbestandsmerkmale alle einzeln geprüft und bejaht werden. Also: Zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellen oder diese dann gebrauchen. Der Versuch ist strafbar. Knackpunkt ist hier die Frage, ob der Wechselantrag eine Urkunde ist. Für den Begriff Urkunde gibt es eine (strafrechtliche) feste Definition. Eine Urkunde ist eine verkörperte Erklärung der Gedanken, die für den Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (d.h., es geht um eine rechtlich erhebliche Tatsache) und den Aussteller erkennen lässt.
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Das Ding zieht Kreise! |
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#75
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AW: Im Dunstkreis von Urkundenfälschung, Macht, Geld und Liebe
An anderer Stelle wurde ja auch nochmal auf den Unterschied zwischen fehlerhafter Unterschrift (falsche Person unterschreibt mit eigener Unterschrift) und gefälschter Unterschrift (Unterschreibender ahmt Unterschrift einer anderen Person nach) hingewiesen. Das spielt sicherlich auch eine Rolle, genau wie die Anmerkungen von Brett13. Nach meinem Verständnis müssten ja zuerst mal die anderen geforderten Bedingungen erfüllt sein (Vereinsmitgliedschaft usw.), bevor die Echtheit einer Unterschrift überhaupt relevant wird. Kommt ein Vertrag von einer Seite aus nicht zustande, dürfte es wohl irrelevant sein, wenn auf einem nichtigen Dokument irgendetwas mit der Unterschrift der anderen Seite nicht stimmt. Aber das ist nur meine naive Einschätzung.
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#76
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AW: Im Dunstkreis von Urkundenfälschung, Macht, Geld und Liebe
Darauf zielte meine Frage: ist ein Wechselantrag eine Urkunde im Sinne des StGB?
Und fortführend: fällt so ein Vereinswechsel unter "Rechtsverkehr", oder hat der Sport eine gewisse Autonomie (so dass nur Wettspielordnung und Sportgerichte zuständig sind)? Die Antwort dazu habe ich aber mittlerweile schon hier gefunden, wenn man sich darauf verlassen kann: http://sportrecht.org/cms/front_cont...at=37&idart=73 "Das staatliche Strafrecht gilt in vollem Umfang auch im Bereich des Sports. Besondere Relevanz haben hier vorsätzliche und vor allem fahrlässige Körperverletzung (§ 223 ff, 230 StGB) und Tötung (§ 212, 222 StGB), aber auch Urkundsdelikte sind nicht selten (Spielerlaubnis fälschen) und im weiteren Bereich des Sports auch Betrugsdelikte (Sportwette)." |
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#77
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AW: Im Dunstkreis von Urkundenfälschung, Macht, Geld und Liebe
Zitat:
"5.2.4 Bestätigung des Vereins über die Mitgliedschaft des Spielers im neuen Verein, 5.2.5 Bestätigung des Vereins, dass ihm die schriftliche Einverständniserklärung des Spielers (bei Minderjährigen die der gesetzlichen Vertreter) zum Antrag vorliegt, die jederzeit auf Anforderung eingereicht werden muss," Vereinsmitglied kann man unter Umständen doch auch ohne unterschriebenen Antrag werden (etwa im Falle einer Ehrenmitgliedschaft?). Geändert von Hansi Blocker (25.08.2012 um 11:58 Uhr) |
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#78
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AW: Im Dunstkreis von Urkundenfälschung, Macht, Geld und Liebe
Zitat:
[B"]§4 Erwerb einer Mitgliedschaft (2) Über die Aufnahme weiterer MitgliederInnen entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. (4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstandes, soweit ein späterer Beginn nicht ausdrücklich gewünscht wird; sie wird wirksam mit der Zahlung des ersten Beitrages. §10 Der Vorstand (3) Der geschäftsführende Vorstand (im Sinne von § 26 BGB) besteht aus der/dem Vorsitzenden der/dem stellvertretenden Vorsitzenden dem/der Geschäftsführer/in zuständig für die Erledigung der schriftlichen Arbeiten und Anfertigen der Protokolle dem/der Kassierer/in zuständig zur Erledigung der Kassengeschäfte (4) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem/der Organisationsleiter/in zuständig für die Planung und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Feiern und Festen. dem/der sportlichen Leiter/Innen/Fachwart/Innen zuständig für den Sportbetrieb der jeweiligen Sparte und deren sportliche Veranstaltungen dem/der Pressewart/in zuständig für die Darstellung der Abteilungen und deren Aktivitäten in den Medien dem/der Gerätewart/in zuständig für die Verwaltung, Ausgabe, Herrichtung und Erhaltung der Anlagen und Geräte vier BeisitzerInnen zuständig für die Ihnen vom Vorstand besonders zugewiesenen Arbeiten dem/der Jugendwart/in zuständig für die Leitung des Jugendtrainings und Organisation des Spielbetriebes der Jugendmannschaften §11 Vorstand (1) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben folgende Angelegenheiten: Aufnahme und Streichung von VereinsmitgliederInnen Verleihung der Ehrenmitgliedschaft §12 Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte der MitgliederInnen anwesend sind. [/B] Ziemlich hohe Hürden die Frauenlautern für den "Erwerb" einer Mitgliedschaft in der Satzung vorschreibt - wie ich zumindest finde. Wäre sicher mal interessant den Fall von der Seite zu beleuchten - ganz unabhängig von der Unterschrift der Spielerin auf dem Wechselantrag. Der Verein, der den Wechselantrag stellt, muss schließlich auch per Unterschrift und Stempel bestätigen, dass die Angaben auf dem Wechselantrag - einschließlich der für den Wechsel laut WO B 1.2 nötigen Vereinsmitgliedschaft -richtig sind. Wenn die Mitgliedschaft - so wie es die Satzung von Frauenlautern vorsieht - nicht zustande gekommen sein sollte (Will ich bei den strengen Vorgaben laut Satzung mal nicht ausschließen, dass da völlig unabsichtlich ein Formfehler unterlaufen ist.), müsste WO B 1.4 (Die Spielberechtigung ist ebenfalls sofort zu widerrufen, wenn im Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Wechsel der Spielberechtigung falsche Angaben gemacht wurden[...] greifen. |
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#79
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AW: Im Dunstkreis von Urkundenfälschung, Macht, Geld und Liebe
Na ja, kannst du dich auch nur an ein einzigen Fall erinnern, in dem ein grobes und absichtliches Foul beim BuLi-Fußball strafrechtlich verfolgt wurde?
Ich nicht, an einige Fouls, die demnach strafrechtlich relevant gewesen sein müssten, kann ich mich hingegen sehr gut erinnern. Meine mich auch an eine diesbezügliche öffentliche Diskussion erinnern zu können, die dann laut Experten (Juristen) zu dem Schluß gekommen ist, dass jeder, der an einem Fußballspiel freiwillig teilnimmt, damit rechnen muss gefoult zu werden und deshalb das Strafrecht nicht zuständig ist... Wie schon mal gesagt, finde ich es befremdlich, dass sich hier wegen einer dämlichen Unterschrift auf einem Wechselantrag über evtl. mögliche strafrechtliche Konsequenzen unterhalten wird. Daran könnte nach meiner Auffassung nur Frauenlautern ein Interesse haben. Aber das glaube ich nicht. Das die Staatsanwaltschaft von sich aus einen solch nichtigen Fall durchleuchtet mag ich auch nicht glauben... |
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#80
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AW: Im Dunstkreis von Urkundenfälschung, Macht, Geld und Liebe
Das Strafrecht gilt für JEDEN Lebensbereich. Also auch im Sport. Auch um Fußball. Auch im Eishockey (wo es schon Ermittlungen gab). Thema Fouls im Sport ist ein rechtliche Diskussion für sich. Das würde den Rahmen sprengen. Aber: Das StGB gilt immer und überall. Oder bliebe es ungesühnt, wenn im Fußballspiel ein Spieler den anderen erwürgt? Wohl nicht.
Zu Setz-It von 09:11: Diverse Vorschriften und Bestimmungen (WO, Wechselregularien, Vereinssatzungen) aus einer Sportart haben keine bzw. sehr geringe Auswirkungen auf die strafrechtliche Relevanz eines Handelns. D.h., es kommt nicht auf den angestrebten Erfolg (ein Wechsel o.ä.) an und ob dieser eingetreten ist oder nicht. Ihr müsst unsere TT-Vorschriften losgelöst vom Strafrecht sehen. Denn: Die Strafnorm behandelt die Urkundenfälschung. Also den Vorgang des Fälschens der Urkunde bzw. deren Gebrauch. Mehr nicht (aber auch nicht weniger). Ob die Urkundenfälschung tauglich für etwas ist und am Ende ein Schaden o.ä. eintritt, ist meiner Meinung nach nicht relevant. Beispiel: Jemand fälscht seinen Pass. Am Ende reist er damit nicht oder hätte für die Reise gar keinen Pass benötigt. Insofern denke ich, dass deine "naive Einschätzung" relativiert werden müsste. Beispiel: Besticht ein Spieler einen Funktionär im Fußball, um einen Wechsel zu Turbine Potsdam zu ermöglichen, so ist dies strafrechtlich relevant, auch wenn der Fußballer (mal gesponnen) bei den Frauen gar nicht spielberechtigt ist. Zur Frage, ist ein Wechselantrag eine Urkunde: Ich tippe aufgrund der o.g. Definition auf ja. Ist aber nur meine Meinung. Am Ende hat nur einer Recht: Der Richter. Dieser müsste dann auch über die geschilderten Spitzfindigkeiten richten. Zerbrecht euch also darüber nicht den Kopf, ob nun eine URKF vorliegt oder nicht. Zudem kennen wir die genauen Fakten des Sachverhaltes nicht (z.Bsp. wurde eine fremde Unterschrift gefälscht oder die eigene unberechtigt angebracht etc.).
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Das Ding zieht Kreise! Geändert von Erzgebirger (24.08.2012 um 09:33 Uhr) |
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