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| Schiedsrichter- und Regelbereich & Rechtliches Alles rund um Schiedsrichter, Regeln, rechtliches (Vereinsrecht, Gesetze). Regelfragen, strittige Situationen, zu viele Regeländerungen oder neue Ideen für TT, Erfahrungen als/mit Schiedsrichter(n), Ausbildung, usw. |
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Themen-Optionen |
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#181
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AW: Hausrecht und Kamera
Natürlich nicht, und ich habe auch heute bereits auf den vollen Text verwiesen, hier noch mal, bitte schön: http://forum.tt-news.de/showthread.p...28#post2467328
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#182
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AW: Hausrecht und Kamera
Zitat:
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#183
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AW: Hausrecht und Kamera
Zitat:
![]() Danke
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In der Retrospektive ist jeder allwissend. |
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#184
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AW: Hausrecht und Kamera
Zitat:
@Javaguru:Vorab: Das ist nicht bindend, sondern mehr oder weniger ein Richtwert der oft genannt wird um die Situation bei Bildern abzuschätzen: Überleg einfach ob du die fragliche Person einfach aus dem Bild / der aufnahme heraus löschen oder durch eine beliebige andere Person ersetzen kannst ohne, dass es für die Aufnahme von Bedeutung wäre. Ist dies der Fall so dürfte §23 1.2-3 zutreffen. Im übrigen sind Teilnehmer einer Demonstration durchaus Akteure, nur ist dort die Einzelperson als Teil einer großen Masse eher uninteressant, weshalb hier bei einer Großaufnahme §23 definitiv zutreffen würde. Nehme ich jedoch eine längere Szene einer Tischtennisspiels auf oder gar das ganze Match und versuche dann hier einen der beteiligten Spieler weg zu denken oder durch einen andere Person zu ersetzen für sich das ganze Setting / die ganze Szene verändern (das Spiel hätte definitiv einen anderen Verlauf !). Demzufolge ist es fraglich ob hier §23 anwendung finden kann. Anders würde es vielleicht bei einem einzelnen Schnappschuss aussehen der dann stellvertretend für ein ganzes Turnier stehen soll, aber hier geht es ja nicht um ein einzelnes Bild, sondern vielmehr um das Filmen eines kompletten Spiels. |
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#185
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AW: Hausrecht und Kamera
Also darf man z.B. bei der Maikundgebung den Redner am Mikro (und ein paar wenige Personen daneben) so nicht fotografieren, sondern erst, wenn es ein "Übersichtsfoto" ist mit (mehreren) Teilnehmern/Besuchern der Kundgebung?
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#186
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AW: Hausrecht und Kamera
Redner am Mikkro ist vermutlich schon wieder etwas anderes - vor allem, wenn du dich in einem Bericht auf seine Aussagen beziehst. Immerhin stellt sich ein Redner ja auch aus der großen Gruppe der Demonstranten heraus.
Vergleich es lieber damit, dass du eine kleine definierte Gruppe von normalen Demoteilnehmern während der kompletten Demo per Videokamera filmen würdest. Die einzelnen Leute in der Masse haben im Gegensatz zu den Rednern nämlich noch eher einen Schutz an den eigenen Bildrechten. - Sie können nichts dagegen sagen, wenn ihr Kopf auf einer totalen mit drauf ist. - Sie können auch nichts dagegen sagen, wenn sie in größerem Format auf einem Bild drauf sind das die Veranstaltung als ganzes symbolisieren soll - Sie können sich als normale Teilnehmer aber durchaus dagegen wehren, wenn ihre Handlungen während der Demo über einen längeren Zeitraum per Bild oder Video aufgezeigt werden. Und eben jenes ist beim aufzeichnen eines Tischtennisspiels halt auch der Fall. |
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#187
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AW: Hausrecht und Kamera
Zitat:
Bei einer Demonstration dürfte aus meiner Sicht das vorrangige Ziel bestehen eine möglichst große Öffentlichkeit zu erreichen. Mit einer Abneigung gegen eine Bildberichterstattung dürfte dort kaum zu rechnen sein. Amateursportveranstaltungen dienen hingegen nicht zwangsläufig dazu eine möglichst große Öffentlichkeit damit erreichen zu wollen. Beim TT-Sport ist es sogar (leider) so, dass das öffentliche Interesse nachweislich gerade im Amateurbereich sehr gering ist. Die gern mal ins Feld geführte Unterscheidung von „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ und „relativen Personen der Zeitgeschichte“ besteht für Gerichte nicht mehr. Ausschlaggebend, ob eine ungenehmigte Veröffentlichung einer Personenabbildung als statthaft im Sinne des KUG § 23 gewertet wird, ist vielmehr in welchem Grad die abgebildete Person im öffentlichen Interesse steht. Ebenso wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob und in welchem Unfang die in KUG § 23 bestehenden Ausnahmen dazu berechtigen Bildaufnahmen gegen den ausdrücklichen Willen einer Person erstellen zu dürfen. Die Wertung, in wie weit ein TT-Spiel auf Kreis/Bezirks/Verbandsebene ein großes öffentliches Interesse darstellt, wird im Einzellfall sicher auch eine Rolle bei der Bewertung spielen. Veröffentlichung ist zudem nicht gleich Veröffentlichung. Veröffentlichungen im Internet werden von Gerichten anders gewichtet als die Veröffentlichung in lokalen Printmedien. Ebenso werden sie Pressefotografen und Hobbyfilmer, die nur, wie etwa Mighty hier, mit dem Kopf durch die Wand wollen, nicht gleich bewerten. Aus all diesen Gründen würde ich als Hobbyfotograf niemals Personen gegen deren ausdrücklichen Willen- und genau um solche Fälle geht es hier!!! - auf einer Amateursportveranstaltung fotografieren. Veröffentlichen würde ich Bilder, die zwar offensichtlich durch Blickkontakt gestattet wurden, aber ohne ausdrückliche Veröffentlichungserlaubnis bleiben, erst recht nicht. Grundsätzlich bin ich allerdings der Meinung, dass die ganz große Mehrheit der TT-Spieler garnichts dagegen hat fotografiert oder gefilmt zu werden. Selbst gegen eine Veröffentlichung ,z.B. auf youtube, werden sehr viele Spieler nichts haben wenn man sie fragt. Wenn jemand meint er könnte sich völlig undifferenziert auf KUG § 23 berufen und sei damit im Recht wenn er gegen den Willen einzelner Spieler filmen und veröffentlichen darf, muss er sich aus meiner Sicht dann nicht wundern, wenn er dann mal auf jemanden trifft, der das dann mit Hilfe eines Anwalts von einem ordentlichen Gericht genau klären lässt. Jammern sollte er dann allerdings nicht, wenn ihm das Gericht nicht folgen mag. Die Gesetzeslage ist leider nicht so eindeutig wie es der liebe Mighty hier nimmermüde vorgibt. Meist kommt es gar nicht dazu, denn die meisten ziehen in dem Augenblick den Schwanz ein, wenn ein Brief mit Kopf einer Anwaltskanzlei ins Haus schneit. Mag natürlich sein, dass Mighty, der sich so sicher ist, dass das alles erlaubt ist, gern die Kosten übernimmt
Geändert von User 17544 (13.01.2014 um 18:16 Uhr) |
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#188
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AW: Hausrecht und Kamera
Zitat:
Übersichtfotos von der ganzen Veranstaltung würden ja aufzeigen, dass das öffentliche Interesse gar nicht so groß war
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#189
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AW: Hausrecht und Kamera
Ich möchte nur noch mal im Bezug auf das von Brett gesagte betonen, dass es für die Beurteilung auf öffentlichen Veranstaltungen durchaus einen Unterschied in der Bewertung ausmacht, ob die betroffene Person nur auf einem Bild oder gleich auf einer ganzen Fotostrecke bzw einem längeren Video aufgenommen wird.
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#190
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AW: Hausrecht und Kamera
Zitat:
Eine der wenigen Einschränkungen die es da gibt, ist die, dass er nicht in einer Art und Weise dargestellt werden darf, die ihn in Misskredit bringen könnte. Z.B. ihn bewusst in dem Augenblick abzulichten, in dem er sich am S*** kratzt oder in der Nase popelt, könnte durchaus ärger geben.... |
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