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Themen-Optionen |
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#11
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Zitat:
Solange eine bestimmte Größe - irgendwo > 15000,- E - nicht überschritten wird - wird von nicht gewerblicher Einahme ausgegangen. Das ist falsch. Bei der genannten Tätigkeit handelt es sich definitiv um gewerbliche Tätigkeit und damit auch um Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Ob auf diesen Betrag Steuern gezahlt werden müssen, hängt davon ab, ob das zu versteuernde Einkommen - Einkünfte nach Abzug von Sonderausgaben und Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben - untechnisch gesprochen niedriger ist als das sog. Existenzminimum, das in der Tat bei ca. 15.000 Euro liegt. Wenn das zu versteuernde Einkommen, das sich aus Einkünften aus allen Einkunftsarten zusammensetzt, unter diesem Betrag liegt, fällt keine Steuer an. Das ändert aber nichts an der Qualifizierung als gewerbliche Einkünfte und nichts daran, dass für diese Einkünfte - es gibt eine Ausnahme - die sog. Anlage GSE bei der Einkommensteuererklärung auszufüllen und abzugeben ist. Offensichtlich hast Du da verschiedene Sachen zusammengewürfelt, ohne die Zusammenhänge zu kennen. Gruß, Volkmar
Geändert von Volkmar (25.08.2002 um 09:44 Uhr) |
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#12
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Volkmar, villeicht hast du da etwas anderes hineininterpretiert. Keine gewerblichen Einnahmen ist nicht gleich Steuerfrei ! Das hat Cogito auch nicht behauptet, sondern lediglich das bei Einnahmen von unter 15000 € keine gewerbliche Tätigkeit angenommen wird. Somit Darf er keine MwSt. auf seinen Rechnungen ausweisen.
Beruhig dich wieder und sieh die Sache mal von dieser Interpretationsmöglichkeit. Gruss ssf
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Berufener am Institut für vergleichende Irrelevanz You will find at least two things in life in almost every situation: "Reasons" and "Results". Reasons......don´t count. Nur ein toter Keks ist ein guter Keks |
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#13
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Zitat:
Gruss ssf
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#14
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Re: ...
Zitat:
Es laufen hier bei Euch zwei Dinge durcheinander, die nichts miteinander zu tun haben und getrennt voneinander betrachtet und behandelt werden müssen. 1. Ob die Einnahmen für die Tätigkeit versteuert werden muss, ist eine Frage des Einkommensteuerrechts. 2. Ob in einer Rechnung in diesem Fall Umsatzsteuer (MwSt.) ausgewiesen werden muss oder ob hier darauf verzichtet werden kann, ist eine Frage des Umsatzsteuerrechts. zu 1: Die von Benjamin genannte Tätigkeit ist gewerblich im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es kommt dabei nicht auf die Höhe der erzielten Einkünfte an. Die Grundannahme von Dir und Cogito ist also bereits falsch, dass Einnahmen unter 15000 E keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Wann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, bestimmt sich eindeutig nach § 15 EStG. Da steht dann allerdings nichts von einer 15.000 Euro-Grenze, und auch in den Einkommensteuer-Richtlinien steht dazu nichts. Deshalb habe ich versucht abzuleiten, woher Cogito diese Zahl denn haben kommen. Ob mit einer Tätigkeit gewerbliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts erzielt werden, hat nichts damit zu tun, ob ich bei der Gemeinde ein Gewerbe angemeldet habe. Die Gewerbeanmeldung ist eine Sache des Ordnungsrechts, im besonderen des Gewerberechts. Gewerbliche Einkünfte im steuerrechtlichen Sinn können erzielt werden unabhängig von der gemeindlichen Anmeldung eines Gewerbes. So viel zu Deiner Aussage: Ohne Gewerbeanmeldung keine gewerblichen Einkünfte. Diese Deine Aussage ist eindeutig falsch. Welche Einkunftsart vorliegt, wird allein anhand des Steuerrechts beurteilt. Die Einschätzung anderer Rechtsgebiete hat damit nichts zu tun. Zur Erläuterung: Ein Arzt ist normalerweise Freiberufler und erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG). Er muss natürlich kein Gewerbe anmelden. Ein Laborarzt ist Arzt und muss kein Gewerbe anmelden. Ab einer bestimmten Ausrichtung der Tätigkeit können die Einkünfte eines Laborarztes aber steuerlich betrachtet Einkünfte aus Gewerbebetrieb sein. Wie gesagt: Die steuerliche Beurteilung der Einkünfte nimmt das Finanzamt autonom vor, unabhängig von anderen Rechtsgebieten. Zu 2: Wenn ich für einen anderen eine Leistung erbringe, die zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, handle ich als Unternehmer. Als Unternehmer kann ich für meine Leistungen die Umsatzsteuer ausweisen. Ich muss es aber nicht, wenn ich als sog. Kleinunternehmer dazu optiert habe, auf den Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten. Folge: Ich muss die von mir anderen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen, kann aber auch keine Vorsteuer - die Umsatzsteuer, die andere Unternehmer mir in Rechnung gestellt haben - abziehen. Benjamin kann also eine REchnung schreiben, sollte aber auf den Umsatzsteuerausweis verzichten. Sorry, Leute, ich will Euch hier nicht abbügeln, aber ich mache Steuerrecht seit über 15 Jahren, unter anderem in Verlagen als Lektor und REdakteur, als Autor in Fachpublikationen und bis letztes Jahr auch in der Beratung. Ich bin gerne bereit, das zu diskutieren, aber lasst Euch bitte was sagen, wenn man versucht, Euch was zu erklären. Gruß, Volkmar |
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#15
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Re: Re: ...
Zitat:
am ende kommt aber raus alles was nebenher (gewerbliche Einnahme) verdient wird, unter einer bestimmten Grenze, MUSS man keine Umsatzsteuer ausweisen, darf sie dann als Vorsteuer bei Eingangsrechnungen nicht abziehen.... sag ich doch, mein ich doch, lass ich mir auch sagen gruss ssf
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