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#1
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Allgemeine Frage zum Vereinsrecht -
Hallo zusammen,
nehme mal an, dass hier der eine oder andere an Board ist, der sich mit dem Vereinrecht ein wenig auskennt. Folgende Fragestellung: Ein Verein wird zum Zwecke der Arbeitsteilung von drei Vorständen geführt, einen Vorsitzenden im üblichen Sinne gibt es nicht. Dem geschäftsführenden Vorstand gehört als 4. Person noch der 1. Rechner an. Was passiert nun in dem Fall, dass ein Mitglied des Dreiergremiums vorzeitig sein Amt niederlegen möchte? Muss nun sofort im Rahmen einer außerordentlichen Vollversammlung ein neues Mitglied nachnomminiert werden? Die exakte Anzahl der Vorstandsmitglieder ist in der Satzung nicht geregelt. Danke und Gruß Clipper |
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#2
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AW: Allgemeine Frage zum Vereinsrecht -
Naja, da wurde bei Erstellung der Vereinssatzung aber nicht allzuweit mitgedacht...
Generell ist es so: Ein Verein muss als notwendiges Organ ( § 26 I BGB ) einen Vorstand haben, der natürlich auch aus mehreren Personen bestehen kann. Soweit aus irgendeinem Grunde die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind diese dringenden Fällen vom für das jeweilige Vereinsregister zuständigen Amtsgericht zu bestellen ( § 29 BGB). Inwieweit es allerdings erforderlich ist, dass eine weitere Person womöglich bestellt wird, hängt natürlich maßgeblich davon ab, welcher Aufgabenbereich betroffen ist, ob der Vorstand gemeinschaftlich beschliesst oder ob jeder der Vorstandsmitglieder einen eigenen Geschäftsbereich zugewiesen hat ( was ich mir bei einer Satzung, die nicht einmal die genaue Zusammensetzung regelt, nicht vorstellen kann). Da müsstest du schon noch was zu sagen.
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Gänzlich frei von Signaturen... |
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#3
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AW: Allgemeine Frage zum Vereinsrecht -
Ggf. kommt auch ein Notgeschäftsführungsrecht eines einzelnen Vorstandsmitglieds in Betracht. Aber Sascha hat schon recht, ohne genaue Kenntnis der Satzung kann man da wenig sagen.
Gruß, Volkmar |
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#4
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AW: Allgemeine Frage zum Vereinsrecht -
Nach unserer Satzung wird dann vom Restvorstand ein kommisarischer Nachfolger bis zur nächsten regulären Wahl bestimmt. Das ist wohl auch in unserer Verbandssatzung so, als unser Sportwart im STTB verstorben war, gab es auch zunächst einen kommisarischen Nachfolger.
Diese Vorgehensweise ist wohl üblich. |
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#5
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AW: Allgemeine Frage zum Vereinsrecht -
Zitat:
zunächst vielen Dank für die Antworten. Selbstverständlich ist in der Satzung die Zusammensetzung des Vorstands geregelt. Der Vorstand besteht aus drei Personen, der "geschäftsführende Vorstand" besteht aus dem "Vorstand" und dem 1. Rechner. Die drei Vorstandsmitglieder haben aufgrund der Vereinsgröße (<100 Mitglieder) keine dezidierten Aufgabenbereiche. Der Verein wird gemäß Satzung durch jeweils zwei Personen des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Demnach würde durch den vorzeitigen Rücktritt eines Vorstandsmitglieds zunächst kein Problem hinsichtlich der Vereinsführung auftreten. |
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#6
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AW: Allgemeine Frage zum Vereinsrecht -
Das ist aber schon sehr seltsam, da der geschäftsführende Vorstand normalerweise der "harte Kern" des Vorstandes ist, also explizit kleiner als der Gesamtvorstand.
Also, nur dass ich das richtig verstehe, der 1.Rechner (den Ausdruck hab ich noch nie gehört) gehört bei euch zwar zum geschäftsführenden Vorstand, aber nicht zum Vorstand!?! Eigentlich folgt aus dem Wort "geschäftsführender Vorstand" ja schon, dass das ein Teil des Vorstands ist. Laut unserer Satzung: Geschäftsführender Vorstand: 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Geschäftsführer, Kassierer Erweiterter Vorstand: Geschäftsführender Vorstand + Pressewart, Organisationsleiter, Jugendwart, Damenwartin, Gerätewart, Beisitzer |
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#7
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AW: Allgemeine Frage zum Vereinsrecht -
Zitat:
![]() Wenn ich oben von Vorstand spreche, dann entspricht das dem 1. und 2. Vorsitzenden aus Deinem Beispiel. In Ermangelung eines Kandidaten für den Job des 1. Vorsitzenden wurde auf den damaligen Wahlen ein Dreigergremium gebildet. Unser "1. Rechner" entspricht Deinem "Kassierer", der erweiterte Vorstand bezieht den Jugendleiter und auch die Mannschaftsführer mit ein. Insofern sind unsere Strukturen gar nicht so unähnlich. |
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