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#101
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AW: Fragen zur Wettspielordnung
Ich bin nach wie vor der Meinung, daß der Satz "außer bei untersten Mannschaften" nicht vollkommen eindeutig ist. Der Sinn der Bestimmung soll doch wohl darin bestehen, daß eine Mannschaft vollzählig antritt (siehe auch Anhang 1 der WSO; Punkt 15 - letzter Satz). Also könnte doch durchaus gemeint sein, daß grundsätzlich eine Strafe auszusprechen ist, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, aus "unteren Mannschaften" Ersatz zu stellen..
Ich sage nicht, daß ich den Sachverhalt so interpretiere; aber warum kann man den Sachverhalt nicht so formulieren, daß es keine Diskussionen gibt? Ich könnte etliche Beispiele anführen, in denen Punkte der WSO verschieden ausgelegt werden können. Erst kürzlich habe ich mit dem Geschäftsführer des WTTV über einen zum Glück nicht aktuellen Fall lange (ca. 5 mails hin und zurück) diskutiert; jeder von uns war der Meinung, daß er Recht hat, konnte aber den anderen nicht davon überzeugen. Wir haben uns schließlich darauf geeinigt, daß die entsprechenden Passagen der WSO nicht klar genug sind, wenn wir als der deutschen Sprache mächtige Menschen darüber verschiedener Meinung sind. Zur Klarstellung: ich hätte als Staffelleiter keine Strafe ausgesprochen, weil mir nicht 100 % - ig klar ist, was mit "außer bei untersten Mannschaften" gemeint ist. Ist bei den Schülern eine Schüler-B-Mannschaft in diesem Sinne eine untere Mannschaft zu einer Schüler-A-Mannschaft?? Aber ich würde auch nicht sagen, daß die Entscheidung des Staffelleiters eindeutig falsch ist. Gruß Hdd Geändert von Hdd (03.11.2006 um 12:44 Uhr) |
#102
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AW: Fragen zur Wettspielordnung
Da Michael Keil derzeit in Urlaub ist, habe ich gerade mit Werner Almesberger telefoniert:
Jede Altersklasse ist für sich zu sehen und in der WO steht darf und nicht muss. Damit ist für mich die Sache erledigt.
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Ich weiß, dass ich nichts weiß. |
#103
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AW: Fragen zur Wettspielordnung
Zitat:
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Ich weiß, dass ich nichts weiß. |
#104
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AW: Fragen zur Wettspielordnung
Hallo zusammen,
vielen dank für eure fachkundigen Anworten. Hatte mir das schon gedacht. Habe den Staffelleiter, den Kreisvorstand und die Kreisjugendwarte angeschrieben. Halte euch auf dem laufenden ob die Strafe zurückgenommen wird. Gruß Stephan Muckel NF Rheydt |
#105
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AW: Fragen zur Wettspielordnung
Zitat:
Ein Spieler ist aus dem Verein XYZ ausgetreten. Damit ist seine Spielberechtigung erloschen. Zwei Jahre später will er in einem anderen Verein wieder anfangen. Gemäß B7 der WSO kann er nach einem Antrag auf Wiederaufleben der Spielberechtigung sofort die Spielberechtigung für den neuen Verein erhalten. Bis dahin ist alles klar; kein Problem. Nun der strittige Fall, über den der Geschäftsführer und ich verschiedener Ansicht waren (ich sage zunächst nicht, wer welche Ansicht vertrat; aber vielleicht merkt man das): ein Spieler ist in dem Verein XYZ spielberechtigt; er bestreitet zwei Jahre kein Punktspiel (ist aber Mitglied des Vereins geblieben und hat als Spieler die zwei Jahre auf der Spielberechtigungsliste gestanden). Er will im Juli zu einem anderen Verein wechseln. Ist er nach einem entsprechenden Wechselantrag gemäß Punkt B7 einschließlich B7.1 der WSO sofort für den neuen Verein spielberechtigt oder erst ab Januar des folgenden Jahres?? Gruß Hdd Geändert von Hdd (03.11.2006 um 16:12 Uhr) |
#106
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AW: Fragen zur Wettspielordnung
Zitat:
Auch ich meine mich erinnern zu könnern, dass ich darüber auch schon mal mit Michael gestritten habe. Spontan würde ich bei Deinem geschilderten Fall sagen, dass keine Wiederauflebung vorliegt, da er die Spielberechtigung für den alten Verein nie verlor. > Folge B 7.1 greift gar nicht. > Folge: Der Spieler kann erst zum Januar wechseln. Aber wie gesagt, da bin ich mir jetzt nicht 100% sicher. Gruß Bernd
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Ich weiß, dass ich nichts weiß. Geändert von Bernie Bär (03.11.2006 um 18:41 Uhr) |
#107
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AW: Fragen zur Wettspielordnung
Wir sind hier der gleichen Meinung. Für mich ist klar, daß man vom "Wiederaufleben" einer Spielberechtigung nur sprechen kann, wenn diese vorher gelöscht war. Wenn jemand also auf der Spielberechtigungsliste eines Vereins steht und im Juli wechseln will, ist das nach meiner Sicht ein ganz normaler Wechsel (selbst wenn der Spieler zwei Jahre nicht gespielt hat) und der Spieler daher erst im Januar spielberechtigt. Michael Keil ist anderer Ansicht und hat mir mitgeteilt, daß im WTTV auf Antrag die Spielberechtigung für einen neuen Verein sofort erteilt wird, wenn der Spieler zwei Jahre nicht gespielt hat.
Das Problem brauchte aber nicht endgültig geklärt zu werden, denn der fragliche Spieler hatte seinen alten Verein bereits vor mehr als einem Jahr verlassen (das war zunächst nicht bekannt), sodaß man bei ihm selbstverständlich von einem Antrag auf Wiederaufleben der Spielberechtigung reden konnte. Gruß Rüdiger Heidersdorf Geändert von Hdd (03.11.2006 um 22:27 Uhr) |
#108
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AW: Fragen zur Wettspielordnung
Das ist eh immer so ein Problem weil verschiedene Fälle vorliegen können:
Zb weiß kaum jemand das Vereinsmitgliedschaft voraussetzung ist für Spielberechtigung und das somit die Kündigung der Mitgliedschaft automatisch eine erlöschung der Spielberechtigung bedeutet. Dazu kommt dann aber das Problem der Kündigungsfrist. man kann eben in manchen vereinen nicht einfach sagen ich trete aus sondern manchmal nur mit einer Kündigungsfrist. Die kann dann zb auch 6 Monate zum ende des Kalenderjahres sein. was bedeutet wenn man heute kündigt geht die Mitgliedschaft noch bis 31.12.2007!!!! Hab ich selbast schonmal erlebt...Dann bliebe die Spielberechtigung noch über ein Jahr bestehen....naja sind alles Sonderfälle. Denke auch das die gängige Regelung des WTTV 2 Jahre kein Spiel bestritten= Auflebung der Spielberechtigung sinnvoll ist und bis jetzt auch immer so gehandhabt wurde
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Zitat Kriegela: Zu Tode geänderte Sportart - Rest in Peace - Tischtennis Me too ... TT Classic rules TT mit P-Ball ist wie S... mit einer Gummipuppe. |
#109
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AW: Fragen zur Wettspielordnung
Hallo zusammen,
Ich würde sagen, sofort wegen B7 der WO: Zitat:
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#110
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AW: Fragen zur Wettspielordnung
Ich bin anderer Meinung. Der entscheidende Satz in diesem Abschnitt (dessen neue Fassung vom sprachlichen Aufbau her vollkommen misslungen ist - aber das ist hier nebensächlich) ist doch : "Soll eine gelöschte Spielberechtigung ...". Damit bezieht er sich nur auf den Fall, daß die Spielberechtigung zuvor gelöscht worden ist. Wenn ein Spieler aber in einem Verein verblieben und in der Spielberechtigungsliste aufgeführt worden ist, ist seine Spielberechtigung nicht gelöscht worden und damit greift der Satz nicht.
Auch B7.1 "Ist mit einem Antrag auf Wiederaufleben der Spielberechtigung auch ein Wechsel der Spielberechtigung verbunden, ..." ist nicht anwendbar, denn es kann doch etwas nur wiederaufleben, was vorher einmal "gestorben" (gelöscht) war. Worum es mir in dem Beispiel geht, ist allein die Tatsache, daß es Passagen in der WSO gibt, die - wie man auch hier sieht - verschieden interpretiert werden können und daher eine Überarbeitung dringend notwendig wäre. Gruß Hdd |
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