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#1
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Urteil des Verbandsgerichts in der Bezirksliga 1 Württemberg
Warum wird eigentlich das unmögliche Urteil des Verbandsgerichts in der Bezirksliga 1 Württemberg nicht großflächiger angeprangert und diskutiert!!!
![]() Betrifft doch alle Klassen bei den Amateuren!!! ![]() Das kann man doch nicht einfach so akzeptieren.!! |
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#2
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AW: Urteil des Verbandsgerichts in der Bezirksliga 1 Württemberg
Zitat:
Ist eigentlich das ursprüngliche und letztlich gültige Urteil von Hr. Schreyer irgendwo veröffentlicht? |
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#3
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AW: Urteil des Verbandsgerichts in der Bezirksliga 1 Württemberg
Wenn es ggf Auswirkungen für den ganzen TT Amateursport hat sollte man es vielleicht auch mal im allgemeinen (Regel) Forum veröffentlichen und diskutieren
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Zitat Kriegela: Zu Tode geänderte Sportart - Rest in Peace - Tischtennis Me too ... TT Classic rules TT mit P-Ball ist wie S... mit einer Gummipuppe. |
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#4
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AW: Urteil des Verbandsgerichts in der Bezirksliga 1 Württemberg
Könnte jemand Licht ins Dunkle bringen ?
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#5
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AW: Urteil des Verbandsgerichts in der Bezirksliga 1 Württemberg
Schiedsgericht
Urteil vom 22.04.2013 Das Schiedsgericht des TTVWH hat im schriftlichen Verfahren in der Besetzung Strecker als Vorsitzender, Kuhn, Marte, Schellbach und Seil als Beisitzer, für Recht erkannt: 1. Auf den Einspruch der Spvgg Oedheim wird die Entscheidung des Schwerpunktleiters vom 31.03.2013 in deren Ziffer 1) dahingehend abgeändert, dass das Spiel der Bezirksliga Gruppe 1 Herren FC Oberrot - TGV Beilstein II entsprechend seines Ausgangs mit 4:9 für TGV Beilstein II gewertet wird. 2. Die gegen den TGV Beilstein festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 50 € bleibt bestehen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der TTVWH. Die entrichtete Einspruchsgebühr ist an die Spvgg Oedheim zurückzuzahlen. Angewendete Vorschriften: 33.2 WO AB-D, 37.1 WO AB-D 2 Sachverhalt: Mit vorliegendem Einspruch wendet sich die Spvgg Oedheim gegen die Entscheidung des Schwerpunktleiters vom 31.03.2013, durch die der Ausgang des Spiels in der Bezirksliga Gruppe 1 Herren zwischen Oberrot und Eintracht Beilstein II vom 16.03.2013 mit 9:0 für Oberrot gewertet wurde. Zur Begründung führt die Spvgg Oedheim aus, dass Sie durch diese Entscheidung betroffen sei, da hierdurch die Spvgg Oedheim Gefahr laufe, aus der Bezirksliga Gruppe 1 abzusteigen, weshalb Sie durch diese Entscheidung beschwert sei. Nachdem zwar zum festgesetzten Spielbeginn um 16:00 Uhr lediglich 3 Spieler von Beilstein anwesend gewesen seien, die restlichen 3 Spieler jedoch bis 16:10 Uhr eingetroffen seien und das Spiel um 16:15 Uhr begonnen habe, läge kein besonders schwerer Fall vor, der dieses Spiel nicht für Beilstein als verloren hätte gewertet werden dürfen. Hierzu führt Beilstein aus, sie hätten noch vor 16:00 Uhr dem FC Oberrot telefonisch mitgeteilt, dass die restlichen 3 Spieler sich um wenige Minuten verspäten würden, da 2 dieser Spieler zuvor in einem Jugendspiel eingesetzt gewesen seien und sich dieses Spiel in die Länge gezogen habe, wobei Oberrot keinen Protest gegen die Wertung dieses Spiels eingelegt habe und auch nicht unter Protest gespielt habe. Der FC Oberrot ließ eine Frist zur Stellungnahme fruchtlos verstreichen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 3 Entscheidungsgründe: 1. Der Einspruch der Spvgg Oedheim ist zulässig. Ungeachtet dessen, ob die angefochtene Entscheidung dem Einspruchsführer ordnungsgemäß zugestellt wurde, hat die Spvgg Oedheim die 2-wöchige Einspruchsfrist gewahrt, da der Einspruch gegen die Entscheidung vom 31.03.2013 bei der Geschäftsstelle des TTVWH am 13.04.2013 in den Briefkasten der Geschäftsstelle eingeworfen wurde, wobei auch der insoweit falsche Eingangsstempel, der das Datum 15.04.2013 trägt, auch noch das Einhalten der Einspruchsfrist dokumentiert, da der 31.03.2013 ein Sonntag war und somit die Einspruchsfrist frühestens mit Ablauf des 15.04.2013 endete. Insoweit konnte auch dahinstehen, ob die Rechtsbehelfsbelehrung in der angefochtenen Entscheidung allein durch einen Verweis auf die entsprechenden Vorschriften, ohne die Einspruchsfrist, ihren Beginn und den Adressat des Einspruchs zu benennen, ausreichend war. Die Spvgg Oedheim ist zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung auch beschwert gewesen und damit einspruchsberechtigt, da Sie durch die angefochtene Entscheidung Gefahr lief, aus der Bezirksliga abzusteigen. 2. Der Einspruch ist begründet. Nachdem der gemäß 37.4 WO AB-D für die Spielwertung zuständige Klassenleiter der Bezirksliga Gruppe 1 befangen war, hat zu Recht gemäß 3.3.3 und 3.4 RO TTVWH der Schwerpunktleiter über die Spielwertung entschieden. Im vorliegenden Fall war die Eintracht Beilstein zur festgesetzten Anfangszeit um 16:00 Uhr nicht in Mindeststärke von 4 Spielern erschienen, weshalb das Spiel nicht gemäß 33.1 WO AB-D beginnen konnte und die andere Mannschaft, der FC Oberrot, gemäß 33.2 WO AB-D 30 Minuten warten musste. 4 Da Eintracht Beilstein innerhalb dieser Karenzzeit in voller Besetzung erschien und das Spiel um 16:15 Uhr beginnen konnte, musste gemäß 33.2 WO AB-D auch gespielt werden. Hierbei entscheidet der Spielklassenleiter, im vorliegenden Fall damit der Schwerpunktleiter, nach 33.2 in Verbindung mit 37.1 WO AB-D über die Wertung des Spiels. Nach dem Wortlaut des 37.1 WO AB-D wird der gesamte Mannschaftskampf für die Mannschaft für verloren gewertet, die nicht rechtzeitig zum festgesetzten Zeitpunkt antritt. Dies bedeutet jedoch unter Beachtung der in 33.2 WO AB-D normierten Karenzzeit von 30 Minuten und der daraus resultierenden Folge, dass gespielt werden muss, falls diese Karenzzeit eingehalten wird, dass 37.1 WO AB-D dahingehend auszulegen ist, dass unter dem Begriff der „nicht Rechtzeitigkeit“ nur die Nichteinhaltung auch der Karenzzeit zu verstehen ist, da ansonsten bei jeder Verspätung, auch von wenigen Minuten, das Spiel immer für diejenige Mannschaft als verloren gilt, die zu spät kommt, obwohl gespielt werden muss. Hieran ändert auch die in 37.1 WO AB-D geregelte Ausnahme, „außer in begründeten Fällen“ nichts, da diese Ausnahme in aller Regel ins Leere läuft. Damit bleibt festzustellen, dass unterschieden werden muss zwischen einer Verspä- tung innerhalb der Karenzzeit und einer nicht Rechtzeitigkeit des Erscheinens nach Ablauf der Karenzzeit, wobei nur im letzten Fall der Mannschaftskampf im Sinne des 37.1 WO AB-D als verloren zu werten ist, außer in begründeten Fällen. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies zwar ein Verstoß gegen 33.2 WO AB-D, da die Eintracht Beilstein verspätet erschien, weshalb gemäß 1.10 Strafbestimmungen TTVWH zu Recht eine Geldstrafe festgesetzt wurde, jedoch ist das durchgeführte Spiel entsprechend seines Ausgangs mit 9:4 für Eintracht Beilstein zu werten, da die Voraussetzungen des 37.1 WO AB-D, wie oben ausgeführt, nicht vorlagen. 3. Nachdem sich der Einspruch lediglich auf die Spielwertung bezieht, da die Spvgg Oedheim durch die Geldstrafe nicht beschwert ist, verbleibt es bei der gegen die Eintracht Beilstein festgesetzten Geldstrafe in Höhe von 50 €. 5 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 9.2 und 9.3 RO TTVWH. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, einzulegen binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich in 6 - facher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des TTVWH. Mit der Einlegung der Berufung ist die Berufungsgebühr in Höhe von 150 € an die Verbandskasse des TTVWH, Sparkasse Hohenlohekreis, Blz: 62251550, Kto-Nr: 153902, zu entrichten. Auf die entsprechenden Vorschriften der Rechtsordnung des TTVWH, §§ 4, 5, 6 und 7 RO TTVWH wird hingewiesen. Norbert Strecker Vorsitzender des Schiedsgerichts |
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#6
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AW: Urteil des Verbandsgerichts in der Bezirksliga 1 Württemberg
Und was ist an dem Urteil auszusetzen?
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#7
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AW: Urteil des Verbandsgerichts in der Bezirksliga 1 Württemberg
Dass dieses Urteil vom Verbandsgericht wieder aufgehoben wurde!
![]() => http://forum.tt-news.de/showthread.php?t=146461&page=9 => http://ttvwh.click-tt.de/cgi-bin/Web...3&group=179297 Geändert von Jochen K. (02.06.2013 um 15:08 Uhr) |
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#8
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AW: Urteil des Verbandsgerichts in der Bezirksliga 1 Württemberg
Nico das ist das erste Urteil, das soweit noch nachvollziehbar ist!-- aber das wurde ja nun wieder kassiert!??? Völlig unverständlich für den nicht Jura studierten TT Laien!!! Ich möchte nur jetzt wissen, was die Herren vom Verbandsgericht des 1. Urteils jetzt denken und unternehmen, wenn überhaupt?
Mit dieser eskalierenden Farce macht der TTVWH ( wer auch immer dafür verantwortlich ist) kein gutes Bild und erweißt dem Tischtennis einen Bärendienst.... übrig bleibt, dass sich die Vereine fairerweise darüber einig sein sollten, einen solchen Vorgang in Zukunft nicht einzustellen, so dass sich übereifrige "Juristen" darin verbeißen.... ![]()
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#9
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AW: Urteil des Verbandsgerichts in der Bezirksliga 1 Württemberg
Das Urteil vom 22.4. ist eigentlich verständlich und nachvollziehbar. Da darf man auf das Urteil des Verbandsgericht und die Begründung gespannt sein. Bitte auch hier veröffentlichen.
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#10
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AW: Urteil des Verbandsgerichts in der Bezirksliga 1 Württemberg
Die Urteilsbegründung vom Verbandsgericht würde mich auch mal interessieren. Vielleicht gibts da einen Formfehler oder Verfristung ö.ä.. In der Sache kann das Verbandsgericht eigentlich nicht anders entscheiden.
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